Samstag, 22. Oktober 2022

ergänzende Hinweise zum Betriebsbegriff in der Betriebswirtschaftslehre

In einem Artikel [1] schreibe ich zu einem Buchkapitel zur Betriebswirtschaftslehre von Marcell Schweitzer und Marcus Schweitzer [2]: "Die Autoren machen die erstaunliche Aussage, dass sich jedes Wirtschaften in Betrieben vollziehe (S.4). Sie konkretisieren, dass sie auch Museen, Kirchen und Haushalte zu den Betrieben zählen (S.6).

Ich plädiere in meinem Artikel den Betriebsbegriff der Betriebswirtschaftslehre auf Unternehmen zu beschränken, "die ein wirtschaftliches Gut (materiell oder in Form einer Dienstleistung) erstellen und abgeben". Dies möchte ich heute um zwei Hinweise ergänzen von Seiten der Wirtschaftslehre des privaten Haushaltes nach Rosemarie.von Schweitzer [3] und der Theorie sozialer Systeme nach Niklas Luhmann  [4], [5].

R.v. Schweitzer bezieht sich auf Luhmann und dessen Betonung, dass soziale Systeme sich insbesondere über Kommunikationsakte manifestieren, wenn sie schreibt:"Luhmann sieht das soziale System 'Gesellschaft' mittels des Prinzips der Kommunikation von der Umwelt abgegrenzt und zugleich durch Kommunikation mit jeweils eigenständigen Codes der Teilsysteme mit diesen verknüpft.[5]...Jedes Teilsystem hat seine spezifischen Kommunikationscodes, um Identität zu sichern bzw. um seine spezifischen sozialen Funktionen wahrnehmen zu können. Private Haushalte sind eben keine Betriebe; die Kommunikationscodes sind prinzipiell voneinander zu unterscheiden, auch wenn in Haushalten betriebswirtschaftliche Entscheidungen fallen können und Betriebe haushälterisch zu handeln vermögen. Das Spezifische der gesellschaftlichen Funktionen ist zwischen dem sozialen System 'Betrieb' und dem sozialen System 'Privathaushalt' durch den Kommunikationscode im gesellschaftlichen Gesamtsystem deutlich zu machen, solange nicht beide Systeme als Einzelwirtschaften einen übergeordneten Kommunikationscode entwickeln, der aber etwas anderes sein müßte als die Summe der Betriebs- und Haushaltscodes." (Seite 139/140)

R.v.Schweitzer gibt ein Schaubild von Luhmann wieder über die Einteilung der Systeme. (Seite 139, zitierend[4] dort Seite 16). Danach unterteilt Luhmann die Untergruppe der sozialen Systeme in Interaktionen, Organisationen und Gesellschaften. Die Organisationen unterteilt Luhmann wiederum in Vereine, Privathaushalte und Betriebe. R.v. Schweitzer befürwortet den alternativen Systematisierungsvorschlag von Tyrell [6], wonach oberhalb der Ebene Organisationen, also bei den sozialen Systemen, zusätzlich die 'Gruppe' eingeführt wird. Diese sei dadurch gekennzeichnet ist, dass es nur wenige Mitglieder gibt und dass sie sich persönlich bekannt sind. Eine Unterform von Gruppe sind dann die privaten Haushalte. Dabei sieht v. Schweitzer auch Ein-Personen-Haushalte als Gruppe, quasi als Ein-Element-Menge und schreibt dazu:"Entscheidend für den Sozialsytemtypus 'Gruppe' ist die weit stärkere persönliche Bindung der Gruppenmitglieder an das soziale System, als es für Organisationen gilt. So soll als Prototypus des familialen oder privaten Hauhaltssystems der familiale Haushalt gelten. Der Ein-Personen-Haushalt versorgt nur eine Person, interagiert aber über seinen Haushalt mit seiner Umwelt genauso wie ein Familienhaushaltssystem. Die Kommunikationscodes im gesellschaftlichen Gesamtsystem sind zwischen Ein-Personen- und Mehr-Personen-Haushalten nur graduell, aber nicht prinzipiell unterschieden." (Seite 141)

Vielleicht kann man auch sagen, dass die von R.v. Schweitzer genannte Versorgungsfunktion eine Art nach innen, also auf die Haushaltsmitglieder, gerichtete Produktivität ist, während in Betrieben als Wirtschaftsunternehmen diese nach außen gerichtet ist.

R.v.Schweitzer schreibt weiter zur Abgrenzung von Haushalten und Betrieben: "Familiale oder private Haushaltssysteme sind somit von ihrer Umwelt dadurch als solche zu erkennen, daß nur in ihnen jene ersten unmittelbaren konsumtiven und letzten 'produktiven' Handlungen ablaufen, die nicht zur formellen Wirtschaft zählen und die wir 'haushälterische Handlungen' nennen. Sie erstellen, sichern, und geben Versorgungs-, Pflege-, und Erziehungsleistungen unmittelbar, dauerhaft, relativ zuverlässig und mit persönlicher Zuwendung verknüpft, exklusiv für die Familen- und Haushaltsmitglieder ab. Der Unterschied zu Unternehmen als soziale Systeme oder Großhalten als bedarfsorientierte soziale Systeme ist stets der, daß in den privaten oder familialen Haushalten , diejenigen, welche die Leistungen nachfragen - die Nutzer also - auch die Träger des Systems und die Leistungsersteller sind." (Seite 141) 

Dies ist interessant auch in Bezug auf Beschaffungsgenossenschaften mit Privatpersonen als Mitglieder, wozu Konsumgenossenschaften, Wohnungsgenossenschaften und Energiegenossenschaften zählen. Deren Zweck ist ja gerade die Leistungserstellung für die eigenen Mitglieder und der bestmöglichen Förderung deren Haushaltswirtschaften. Diese sind also vom Systemtypus gesehen sicher Organisationen und konkret Betriebe, obwohl sie das von R.v.Schweitzer beschriebe Element der  Ausrichtung ihrer Produktivfunktion auf die eigenen Mitglieder ebenfalls verkörpern, jedesfalls von ihrer Grundidee, ihrer "Veranlagung" bzw. ihrem Potential her. Beschaffungsgenossenschaften mit Privatpersonen als Mitglieder  (BGPs) sind damit eine Form von Wirtschaftsunternehmen, bei denen Haushaltsaspekte in ihrer Zielfunktion eine zentrale Rolle spielen. Gerade deshalb können sie auch gesamtgesellschaftlich wahrscheinlich sehr viel für eine nachhaltigere Wirtschaft beitragen,  als Teilsysteme des Gesamthaushaltes Erde/Terra, wenn sie das, was in ihnen angelegt ist, voll zur Entfaltung bringen. Denn ganz weit geschaut kann man das Gesamtsystem Erde/Terra als ein Haushaltssystem auffassen, das die nachhaltige und dauerhafte Versorgung aller aktuellen und künftigen Mitglieder mit deren Lebenserwartungen im Blick haben muss und will und entsprechend verantwortlich sich dieser Aufgabe stellen  und passende Antworten dafür finden muss. 

Zurückkommend auf R.v. Schweitzers obige Aussage ist festzustellen, dass auch in BGPs die Mitglieder die Träger und die Nutzer des Systems sind. Selbst das Prinzip der Selbsthilfe ist in Genossenschaften vorhanden, obwohl dieses in der Praxis gerade in sehr großen Genossenschaften oft keine oder nur noch eine sehr geringe Rolle spielt. In Bezug auf die Exklusivität (siehe oben) gilt dass auch in Genossenschaften, da ihre die Förderungen prinzipiell auf die Mitglieder auszurichten sind. (Nichtmitgliedergeschäft kann über die Genossenschaftssatzung zugelassen werden und kann zum Beispiel bei Kreditgenossenschaften auch im Sinne der zu fördernden Mitglieder sein). Exklusivität darf in Genossenschaften nur nicht soweit gehen, dass die Anzahl der Mitglieder von vorne herein auf eine bestimmte Personengruppe beschränkt wird [7]. Dies würde andernfalls den Bestand einer Genossenschaft langfristig gefährden, solange Menschen sterblich sind.

[1] Giebel Frank "Meine Auseinandersetzung mit "Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre unter Rationalitätsaspekten - Grundfragen der Betriebswirtschaftslehre" von Marcell Schweitzer und Marcus Schweitzer",, Blog "liberal und kooperativ", 2020

[2] Schweitzer, Marcell, Schweitzer, Marcus, "Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre unter
Rationalitätsaspekten - Grundfragen der Betriebswirtschaftslehre" in: "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre - Theorie und Politik des Wirtschaftens in Unternehmen", herausgegeben von Alexander Baumeister, Marcell Schweitzer, Erich Schmidt Verlag, 11. Auflage, Berlin, 2015

[3] Schweizer von, Rosemarie , "Einführung in die Wirtschaftslehre des privaten Haushalts", Stuttgart, 1991, S.137 ff.

[4] Luhmann, Niklas , "Soziale Systeme: Grundriß einer allgemeinen Theorie", Frankfurt a.M., 1984 Seite 16, (zitiert nach [3])

[5] Luhmann, Niklas, "Ökologische Kommunikation", Opladen, 1988, Seiten 47 ff., (zitiert nach [3])

[6] Tyrell, H. "Familienalltag und Familienumwelt. Überlegungen aus systemtheoretischer Perspektive", In:"Zeitschrift für Sozialisationsforschung und Erziehungssoziologie", 2 (1982), Seite 167-188, (zitiert nach [3])

[7] zum Beispiel in Deutschland "Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) § 1 Wesen der Genossenschaft: (1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes." oder in der Schweiz Art. 728 des "Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)": vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022) "Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirt-schaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist" oder in Österreich: "Gesamte Rechtsvorschrift für Genossenschaftsgesetz, Fassung vom 22.10.2022: I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.
Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Genossenschaften und dem Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder. § 1 (1) Dieses Gesetz gilt für Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen (Genossenschaften), wie für Kredit-, Einkauf-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs,- Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften.  (2) Mittel zur Förderung kann auch die Beteiligung der Genossenschaft an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften sein, wenn diese Beteiligung der Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes der Genossenschaft und nicht überwiegend der Erzielung von Erträgnissen der Einlage dient.  (3) Genossenschaften können auch die in Art. 1 Abs. 3 der Verordnung 2003/1435/EG über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl. Nr. L 207 S. 1, genannten Zwecke verfolgen."


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