Freitag, 7. Oktober 2022

weitere Fachaussagen zur Abgrenzung von Wohnungsgenossenschaften zu am Gemeinwesen orientierten Unternehmen und von Erwerbsunternehmen

Dass Wohnungsgenossenschaften sich weder wie gewinnmaximierende Unternehmen verhalten sollten, noch ihre Mitgliederförderung vernachlässigen sollten zugunsten einer Ausrichtung an der Allgemeinheit, hatte ich schon ausgeführt [1], Hier zitiere ich eine neue und eine etwas ältere fachliche Quelle, die diese Sichtweise untermauern.

Christian Picker schreibt in seiner rechtswissenschaftlichen Habilitationsschrift "Genossenschaftsidee und Governance", 2019, vorgelegt an der Ludwig-Maximilians-Universität München [2]:

"Zunehmend ist eine Diskrepanz zwischen genossenschaftlicher Idee und Wirklichkeit, zwischen Rechtstyp und Rechtsform "Genossenschaft" zu beobachten. (er zitiert dazu drei Autoren [4], [5], [6]). Dabei drohen Genossenschaften zum einen zu Erwerbswirtschaften zu degenerieren  (er zitiert dazu drei weitere Autoren [7], [8], [9]). Hier schwindet der Einfluss der Mitglieder auf die (Förder-)Geschäftspolitik....Zum anderen besteht die Gefahr, dass die Genossenschaften zu gemeinnützigen "Wohltätigkeitsveranstaltungen" verkommen und vom Staat für die Bewältigung gesellschaftspolitischer Anliegen in Anspruch genommen werden." (er zitiert [10]). Picker fragt: "Wem dient das genossenschaftliche Unternehmen? Wie genau hat es seinen Destinatären zu dienen?", "Wie kann sichergestellt werden, dass es ihnen rückhaltlos dient?"

Erik Boettcher kommt bereits 1984 [3] zu einer aus meiner Sicht identischen Einsicht. Er unterscheidet Genossenschaften von der Wohlfahrtsunternehmung und schreibt: "Das wesentlichste Unterscheidungskriterium ist hier, daß die Träger [von Wohlfahrtsunternehmen] oder Mitglieder [von Genossenschaften] unterschiedliche Ziele verfolgen; also die Genossenschaften das ausschließliche Ziel verfolgen, je für sich selbst wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, die Gemeinwirtschaften dagegen das Ziel, nicht die Mitglieder sondern andere, dritte Personenkreise zu fördern.. Demgemäß stehen bei der Genossenschaft Individualinteressen im Mittelpunkt, weshalb sie der Privatwirtschaft zuzurechnen sind, bei der Gemeinwirtschaft hingegen Gemeininteressen im Mittelpunkt des Wirtschaften, wodurch sie sich eben scharf voneinander unterscheiden lassen."(Seite 99)

Picker schreibt: "Begreift man die eG ...funktional als mitgliedernützlichen Förderwirtschaftsverein, so verliert sie dadurch nicht ihre genossenschaftliche Identität. Im Gegenteil: Nur wenn sich die Genossenschaft auf ihre originäre Kernaufgabe (rück)besinnt, ihre Mitglieder nutzerbezogen zu fördern, verfügt sie über ein rechtsformspezifisches Zielsystem, durch das sie sich hinreichend klar von allen anderen - staats-, gemein- oder erwerbswirtschaftlichen - Unternehmen unterscheidet." [er zitiert [11] (Seite 161).

Damit ist sichergestellt, dass es tatsächlich betriebswirtschaftlich um Nutzenmaximierung geht, wie ich es in meiner Systematisierung der ABWL für den bedarfswirtschaftlichen Bereich postuliere [12]. Aber eben um die Nutzenmaximierung der Zielgruppe der Mitglieder und nicht aller Menschen einer Region oder eines Landes.

Letztlich stoßen hier zwei Ideen aufeinander, Selbstnutzen  und Gemeinnutzen. Sozialistische und faschistische Ansätze betonten das Kollektiv, wobei der Faschismus als Totalitarismus die absolute Unterordnung des Individuums unter das Kollektiv fordert (siehe nächster Absatz). Die Gesellschaftsform der sozialen Marktwirtschaft sieht das Positive im Selbstnutz, will Individualität und kollektive Verantwortung koexistieren lassen. Der Weg, den ich hier vorschlage, und den auch Picker geht, ist Governance, gute Unternehmensführung zu bestimmen und zu leben. (siehe mein Beiträge [13], [14]). In [15] und [16] erweitere ich es um die Forderung, die soziale Marktwirtschaft als Ordnungsrahmen in einer ökologisch-soziale Marktwirtschaft weiter zu entwickeln.

Historisch krass zeigt sich dieser Ideenkonflikt in der Geschichte der BWL in Deutschland. Ich zitiere aus Sönke Hundt, "Theoriegeschichte der Betriebswirtschaftslehre" [17]: "Nicklisch [ein führender BWLer seiner Zeit] hält auf einer großen öffentlichen Kundgebung, die der "Verband Deutscher Diplom-Kaufleute e.V." zusammen mit der Studentenschaft in der Aula der Handelshochschule Berlin schon kurz nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten im Juli 1933 organisiert hat, das Grundsatzreferat: "Die Betriebswirtschaftslehre im nationalsozialistischen Staat". ..Nach der programmatischen Rede von Nicklisch wird die folgende Entschließung angenommen: "Die in der Aula der Handels-Hochschule zu einer großen öffentlichen Kundgebung versammelten Betriebswirte erklären sich freudig bereit, an dem Neubau der deutschen Wirtschaft und des deutschen Reiches mitzuarbeiten. Das geistige Rüstzeug, das sie für die Arbeit mitbringen, sind in erster Linie die Forschungsergebnisse der Betriebswirtschaftslehre, die betriebliche Fragen organisch sieht und löst....Insbesondere wird der Betriebswirt als Wirtschaftstreuhänder berufen sein, zu Sauberkeit und Ehrlichkeit im wirtschaftlichen Handeln und für die neue Wirtschaftsgesinnung zu kämpfen, die in Übereinstimmung mit der Grundforderung des Programms der NSDAP, daß Gemeinnutz vor Eigennutz gehe, den Gruppen-Einzelegoismus dem Gemeininteresse unterordnet." [zitiert nach 18] (Seite 95). Selbst Erich Gutenberg, der die Betriebswirtschaftslehre von den 1950er bis zu den 1970ern Jahren prägen wird (habilitiert 1928, sein vielleicht wichtigstes Buch ist, "Die Produktion" von 1951[23] und laut Wikipedia der Begründer der modernen deutschen Betriebswirtschaftslehre nach dem 2. Weltkrieg) gibt den Grundsatz der unternehmerischen Autonomie und das Recht zum Selbstnutz innerhalb eines staatlichen Ordnungsrahmens vollständig auf, wenn er 1938 schreibt [24]: "In einer Wirtschaft, die ein Instrument in der Hand des Führers ist, stehen alle wirtschaftlichen Lebensäußerungen unter dem Gesetz des Politischen, unter dem Befehl des Führers. Dieser Befehl enthält den allgemeinen Auftrag an alle deutschen Unternehmen, Leistungen in solcher Art und in solchen Gemeinschaften zu erstellen, wie sie volkswirtschaftlich d.h. staatspolitisch erwünscht sind" und "Das staatspolitisch Gewollte wird zum betriebswirtschaftlichen Datum." (zitiert nach Hundt [17] dort Seite 100).

Das heißt die Ziele des jeweiligen Wirtschaftsunternehmens, der "Gruppen-Einzelegoismus"  ist dem Gemeinnutzen zu unterstellen. Damit geht die unternehmerische Autonomie verloren. Das ist das glatte Gegenteil der Idee von Thomas Jefferson, zum Ausdruck gebracht in der Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten von Amerika: "We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights, that among these are Life, Liberty and the pursuit of Happiness"

Mit Bezug auf Wohnungsgenossenschaften schreibt Boettcher [3] 1984, als noch das Wohnungsbaugemeinnützigkeitsgesetz galt (WGG) (es lief Ende 1989 aus): "In der Praxis ist das Verhältnis von genossenschaftlicher Mitgliederförderung in Wohnungsbaugenossenschaften und Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht jedoch leider keineswegs so konfliktfrei bzw. widerspruchslos, wie es vom geltenden Recht her sein müßte und wie es beim Betrachten allein der allgemeinen rechtlichen Regelungen zunächst den Anschein hat. Das WGG schreibt nämlich ein bestimmtes Handeln im Sinne staatlich festgelegter Ziele vor. Damit wird der Konflikt zwischen dem genossenschaftsinternen Ziel der Mitgliederförderung und staatlichen Zielen der Wohnungspolitik unvermeidlich. ...Der Staat schreibt Handlungsweisen vor, die zu Identifikationsverlusten bei den Wohnungsbaugenossenschaften führen; um eigene politische Ziele durchzusetzen, versucht er geltendes Recht zu brechen. Daher ist den Wohnungsbaugenossenschaften aus ihrem gemeinnützigen Status heraus bereits vieles zum Nachteil ihrer Mitglieder verloren gegangen. Für die Öffentlichkeit und für viele Mitglieder sind manche Wohnungsbaugenossenschaften nur noch x-beliebige Wohnungsunternehmen mit bestimmten sozialpolitischen und nicht mehr spezifischen Zielen, bei denen Mitgliedschaft und Wohnungsversorgung zu einer reinen Formalität geworden sind. Die gesetzlichen Regelungen sind Eingriffe in die unternehmenspolitische Autonomie der Genossenschaft"  (Seite 109)

Erstaunlich ist, dass trotz Aufhebung des WGG ab 1990 im Rahmen von Tradition und Prägung manche Wohnungsgenossenschaften diese Linie in ihrer Geschäftspolitik fortsetzen.

Ein Fallbeispiel

Mit wurde der Fall zugetragen einer Mitgliederversammlung einer Wohnungsgenossenschaft, die den Innenhof einer ihrer Wohnanlagen mit einem weiteren Haus bebauen wollte und dabei auf den Unwillen vieler Mitglieder vor Ort stieß. Als eine Anwohnerin (Frau1) ihren Unwillen äußerte, wurde sie von einer anderen Frau (Frau2), die nach Aussage einer weiteren Anwohnerin ihr nicht als im Quartier wohnend bekannt war (es blieb unklar ob Frau2 politische Interessen verfolgte und Abgeordnete einer Partei war) angegangen, sie solle nicht so egoistisch sein. Damit wurde Frau1 aufgefordert Gemeinnutz vor Eigennutz zu stellen. Letztlich steht dahinter die Idee des Opfers, dass es notwendig ist, Opfer zu bringen. Die viel bessere Idee aus meiner Sicht ist es, dass es möglich ist Individualität und  Kollektivität zu integrieren, weil wir beides in uns haben. Insoweit ist dies auch eine Frage des Menschenbildes.Wer überzeugt ist, Menschen seien unverbesserliche Egoisten, der wird hierfür kaum offen sein. Ihm/ihr sei die Lektüre von "Im Grunde gut" von Rutger Bregmann angeraten [22]. Nach Schilderung einer Teilnehmerin gab es eine Gruppe junger Leute, die johlend Beifall klatschten, als Frau2 Frau1 anging. Auch diese waren bei der Augenzeugin nicht bekannt. Dies ist scheint ein weiteres Indiz dafür zu sein, dass hier eine politische Gruppierung versuchte eigene Interessen zu Lasten der Mitglieder durchzusetzen. Die Moderation der Veranstaltung durch die Genossenschaft nahm Frau1 nicht in Schutz gegen die Aufforderung ihren Selbstnutz gegenüber der Allgemeinheit zurückzustellen.

Auch Picker erwähnt den Zusammenhang, dass falsche Traditionen fortgesetzt werden zulasten konsequenter Mitgliederförderung. Er schreibt in Fortsetzung zu obigem Zitat:"Schulze-Delitzsch hielt...die förderwirtschaftliche Selbsthilfe für konstitutiv [für Genossenschaften] ....Hingegen relativiert ein traditionalistisch motivierter, tatsächlich aber ahistorischer Prinzipien- und Wertepluralismus den förderwirtschaftlichen und mitgliedernützlichen Charakter der eG" (Seite 161).

Mir ist ein Fall aus der Praxis bekannt, dass ein Vorstand  Mitglieder zu einer Veranstaltung zur Genossenschaftsidee einlud und nachdem diese sich rege beteiligten und die Wesensmerkmale der Genossenschaftsidee zusammengetragen hatten, das Fazit zog, man könne doch sehr viel unterschiedliches unter der Idee verstehen und es sei ja gut einmal darüber gesprochen zu haben. Eine ähnliche Äußerung ist mir vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einer Wohnungsgenossenschaft bekannt, dahingehend, dass man die Genossenschaftsidee unterschiedlich verstehen könnte. Immer wenn diese Auffassung vertreten wird, besteht die Gefahr, dass dieses Argument genutzt wird, um zu verhindern, dass aus dem Kern dessen, was Genossenschaft ist, Folgerungen für die Praxis gezogen werden. Mir ist als Betriebswirt das fremd. Nach meiner Erfahrung neigen Juristen oft zu einem Relativismus. Die Praxis vor Gericht mit Anklage und Verteidigung macht es vielleicht bei einigen zur Gewohnheit Dinge immer von zwei Seiten zu betrachten. Das ist ein anderer Ansatz als in den Naturwissenschaften und letztlich der Wissenschaft insgesamt, also auch den Wirtschaftswissenschaften und damit auch der Betriebswirtschaftslehre, kooperativ zu einem Konsens mit validen Aussagen zu kommen. Die Arbeit von Picker scheint mir deshalb eine besonders gute Grundlage, da sie aus rechtswissenschaftlicher Sicht zu sehr klaren und sehr ausführlich und schlüssig begründeten Aussagen über den Inhalt der Genossenschaftsidee kommt. Das Buch ist damit eine Grundlage für den Hinweis, dass gute Unternehmensführung einer Genossenschaft eben auch gute genossenschaftliche Unternehmensführung und bestmögliche Mitgliederförderung bedeuten muss.

Förderung heißt wie in diesem Blog schon häufig erwähnt Fördermaximierung im Rahmen guter Unternehmensführung. Dies ist nicht banal, denn wenn man dem zustimmt, dann kann und muss dies die Grundlage betriebswirtschaftlicher Steuerung sein. Auch hier kommt Picker zu einem ähnlichen Verständnis, wenn er über den genossenschaftlichen Vorstand schreibt: " ...denn dieser benötigt einen ausreichenden unternehmerischen Entscheidungsspielraum, wie er das genossenschaftliche Verbandsziel, die bestmögliche nutzerbezogene Förderung der Mitgliederkunden, konkret erreichen will." (S.264). Ich widerspreche hier nur insoweit, dass ich das Wort unternehmerisch durch operativ ersetzen würde. Die Verantwortung für das operative Geschäft liegt beim Vorstand, die für die Unternehmensstrategie sollte gemeinsam mit dem Aufsichtsrat gestaltet werden [ausführlich siehe unten 18] und insgesamt sind alle Mitglieder Mitunternehmer. Es ist gut, wenn sie sich zu Fragen der Unternehmenspolitik und der Unternehmensstrategie selbständig Gedanken machen und sich immer mit Blick auf das Ziel der bestmöglichen Förderung der Mitglieder einbringen. An einer weiteren Stelle erwähnt Picker die bestmögliche Förderung. In einem Kapitel über die organisatorischen Grundsätze von Genossenschaften schreibt er:"Und auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, wonach die EG verpflichtet sein soll, rentabel und sparsam zu wirtschaften, ist im Förderzweck selbst enthalten; denn dieser verpflichtet die eG, ihren Mitgliedern möglichst vorteilhafte Förderkonditionen anzubieten und diese so bestmöglich zu fördern." (Seite 119)

Picker führt sehr klar aus, dass Genossenschaften sich auf ihre Mitglieder konzentrieren müssen und sieht gerade in Großgenossenschaften Defizite. Beim Fazit seiner Untersuchung zur Thema Genossenschaft und Gemeinwohl schreibt er:" Der EG hat allein ihre Mitglieder und diese als Kunden zu fördern....Genossenschaften haben dabei keinen sozialpolitischen Auftrag zu erfüllen. ....Denn jede interessenspluralistische Zielkonzeption nivelliert den förderzweckimmanenten Unterschied zwischen Förder- und Gegengeschäftsbeziehung - und stellt so die genossenschaftliche Wirtschaftsweise insgesamt in Frage....Weiter ist eine interessenmonistische Zielkonzeption gerade als Leitmaxime für die Geschäftsführung einer eG unverzichtbar. Denn diese neigt dazu, einseitig den Markterfolg des genossenschaftlichen Unternehmens zu verfolgen und dabei den Fördererfolg der Mitglieder zu vernachlässigen. Dieser genossenschaftsspezifische Principal-Agent-Konflikt zeigt sich besonders deutlich in Großgenossenschaften, in denen das Management über weitgehende Leitungsautonomie verfügt, weil sich die Mitglieder geschäftspolitisch passiv verhalten." (Seite 266). Der Maximierungsgedanke findet sich auch bei Hartmut Glenk, soweit ich es richtig beurteile nicht in seinem eigentlichen Hauptwerk zum Genossenschaftsrecht [20] sondern in seiner Einführung zum dtv-Gesetzestext Genossenschaftsrecht [21]. Dort schreibt er:"Ein genossenschaftliches Unternehmen ist also weder eine "sozialistische" Organisationsform noch ein gemeinwirtschaftliches Unternehmen, das die Allgemeinheit in irgendeiner Weise selbstlos fördert, sondern ein "klassisches" Unternehmen, das allerdings keinen höchstmöglichen Gewinn anstrebt, sondern die bestmögliche Förderung seiner Mitglieder."

[1] Giebel, Frank "Einige historische Prägungen der Wohnungsgenossenschaften in Deutschland", Blog Blog: liberal und kooperativ, 2022

[2] Picker, Christian, "Genossenschaftsidee und Governance", München, 2019. Seite 162

[3] Boettcher, Erik, "Die Genossenschaft im Verhältnis zu erwerbswirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen Unternehmen sowie zur Gemeinnützigkeit", Zeitschrift für das Gesamte Genossenschaftswesen, 1984, S. 91-110

[4]  Münkner, Hans-Hermann, "Die Rechtstypik der Genossenschaft in den Partnerstaaten der EG", Genossenschaftswissenschaftliche Beiträge des Instituts für Genossenschaftswesen der Universität Münster, Heft 32, Münster, 1993, Seite 10

[5] Scheffel, Franziska "Die Reform des Genossenschaftsrechts - Bewertung und Vorschläge für weitere Verbesserungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der eingetragenen Genossenschaft", Nürnberg, 2008, Seite 45

[6] Schultz, Diedrich "Der genossenschaftliche Förderungszweck und seine immanenten Konsequenzen", Tübingen, 1984, Seite 3

[7] Beuthien, Volker, "Die eingetragene Genossenschaft -Idee und Wirklichkeit", Marburger Schriften zur genossenschaftlichen Kooperation 112, Baden-Baden, 2013, Seite 19

[8] Ringle, Günther, "Der genossenschaftliche Förderauftrag: Missverständnisse und Präzisierungsversuche", Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen, 2010, S.176-189, Seite 185

[9] Steding, Rolf, "Mitgliederorientierte Demokratie - ein tragendes Segment der Architektur des Genossenschaftsrechts", Betriebs-Berater, 1992, S. 937-941, Seite 938f.

[10] Blomeyer, Wolfgang, "Der gesetzliche Förderungsauftrag der Genossenschaften im Wandel",  Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen, 1980, S.22-38, Seite 23

[11] Westermann, Harry, "Die Bedeutung des Förderungszwecks für die rechtliche Ausgestaltung der Genossenschaft", Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen, 1963, S. 273-296, Seite 292

[12] Giebel, Frank, "Vorschlag zur Systematisierung des Untersuchungsgegenstandes der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre (ABWL)", Blog: liberal und kooperativ, 2022

[13] Giebel, Frank,, Blog: "Für Genossenschaftsmitglieder lohnt ein Blick über den Tellerrand: credit unions in den USA", liberal und kooperativ, 2019

[14] Giebel, Frank, "Hamburger Erklärung", Blog: liberal und kooperativ, 2019

[15] Giebel, Frank, "Anmerkungen zu Ralf Antes Habilitationsschrift "Nachhaltigkeit und Betriebswirtschaftslehre"", Blog: liberal und kooperativ, 2022

[16] Giebel, Frank "ökologisch-soziale Marktwirtschaft von innen UND außen entfalten", Blog: liberal und kooperativ, 2020

[17] Hundt, Sönke, "Zur Theoriegeschichte der Betriebswirtschaftslehre", Köln, 1977 

[18] Ohne Verfasser, "Bericht über die Kundgebung", Der praktische Betriebswirt (Zeitschrift), 1933, Seite 628ff.

[19] Lichtsteiner, Hans, Gmür, Markus, Giroud, Charles,  Schauer, Reinbert, "Das Freiburger Management-Modell für Nonprofit-Organisationen", Bern, 2015, 8.Auflage, dort Seite 240:"Ehrenamtliche tun (oft) das Falsche. Sie kümmern sich um Details, mischen sich in die Geschäftsführung ein und vernachlässigen dabei die Auseinandersetzung mit Grundsatz- und Zukunftsfragen." und Seite 241:"Dazu sind folgende Ziele zu verfolgen:.....3. Eine Beschränkung der Ehrenamtlichen auf das Wesentliche. Wesentlich sind Ziele, Pläne, Grundsätze und damit Vorgehen und Rahmenbedingungen, die zusammen mit der Kontrolle der Ausführung eine wirksame Steuerung des Hauptamts gewährleisten. Dies wird oft auch als strategische Führungsaufgabe der Ehrenamtsorgane bezeichnet...."

[20] Glenk, Hartmut, "Genossenschaftsrecht", München, ", 2013, 2. Auflage

[21] Glenk, Hartmut "Einführung" in: "Genossenschaftsrecht u.a. mit Genossenschaftsgesetz, Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz, Umwandlungsgesetz (Auszug) Landwirtschaftsanpassungsgesetz Genossenschaftsregisterverordnung" München, 2013, 5. Auflage, IX-XXXIX, Seite X

[22] Bregmann, Rutger, "Im Grunde gut, eine neue Geschichte der Menschheit", Hamburg, 2020

[23] Gutenberg, Erich, "Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Erster Band: Die Produktion", 1. Auflage, Berlin Göttingen Heidelberg, 1951

[24] Gutenberg, Erich, "Die Stellung des Rechnungswesens im Aufbau der gewerblichen Wirtschaft". In: Bericht über den Tag der Deutschen Wirtschaftswissenschaft", 1938, Seite 207 ff.

Sonntag, 2. Oktober 2022

Vorschlag zur Systematisierung des Untersuchungsgegenstandes der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre (ABWL)

Hier möchte ich einen Beitrag zur Systematisierung der Betriebswirtschaftslehre leisten. In meiner Beschäftigung mit dem erwerbswirtschaftlichen und dem bedarfswirtschaftlichen Teil der allgemeinen BWL (ABWL), siehe zum Beispiel hier , hier , hier und mit der genossenschaftlichen BWL ist mir diese Lücke in der Systematisierung aufgefallen. Das zieht sich bis in die Hochschulorganisation der BWL hinein. An der Universität Hamburg gibt es zum Beispiel die "Professur für BWL, insb. Management von Öffentlichen, Privaten und Nonprofit Organisationen". Die Abgrenzung Profit versus non-Profit halte ich aus der Sicht der Systematisierung der ABWL nicht für ideal. Etwas darüber zu beschreiben, dass es etwas nicht ist, ist schon vom Grundsatz her unbefriedigend. Da will ich wissen, ja, was ist es dann, wenn es etwas nicht ist, zeichnet es sich denn nicht durch eine eigenständige Qualität aus und wenn ja, worin besteht diese? Kann ich diese optimieren? Darauf will diese Systematik hier bejahend eine konkrete Antwort geben. Es gibt Unternehmen, die not-for-profit arbeiten aber Gewinne machen müssen (aber ohne diese zu maximieren), um sich selbst dauerhaft finanzieren zu können und andere, die tatsächlich non-profit-Unternehmen sind, die von externen Geldern ihre Existenz gesichert bekommen und im Zweifel auch mit dauerhaft geringeren Einnahmen als Ausgaben in ihrem Leistungsbereich arbeiten dürfen bzw. sollen (Zuschussgeschäfte wie Universitäten, öffentliche Bibliotheken, öffentliche Schwimmbäder, bestimmte Stiftungsunternehmen). Auf der anderen Seite gibt es zum Beispiel bei Genossenschaften Produktivgenossenschaften, die erwerbsorientiert sind, zum Beispiel alle Vermarktungsgenossenschaften wie Winzergenossenschaften, Molkereigenossenschaften, Obsterzeugergenossenschaften aber auch Genossenschaften, bei denen die Mitglieder die Mitarbeiter sind und nicht die Kunden. Dagegen gibt es Beschaffungsgenossenschaften, die selbst keinen Erwerb bezwecken, sondern kostengünstig den Bedarf ihrer Mitglieder decken wollen wie zum Beispiel Wohnungsgenossenschaften, Konsumgenossenschaften, Energiegenossenschaften aber auch Einkaufsgenossenschaften für bestimmte Gewerbetreibende wie Händler oder Handwerker (historisch siehe Schulze-Delitzsch Schuhmachergenossenschaften).

Sinnvoll ist es, wenn die ABWL ihren Untersuchungsgegenstand in der Überzeugung ihrer eigenen Wichtigkeit nicht zu weit ausdehnt. Insoweit halte ich zum Beispiel die Ausweitung auf die Felder, wo es nicht um Wirtschaftsbetriebe geht, nicht für sinnvoll. So den Versuch Privathaushalte in ihr mitzubehandeln, siehe die Richtung, die von Marcell Schweitzer vertreten wird, siehe mein Artikel hier. Selbst Ein-Personen-Unternehmen ohne Angestellte fallen nicht unter die ABWL, was nicht heißt, dass solche Unternehmen Erkenntnisse und Aussagen der ABWL nicht mit Gewinn für sich nutzbar machen können und einiges auf sich übertragen können. Anderes passt aber eben nicht.

Anbei nun mein Systematisierungsvorschlag:

Ich verstehe die Grafik so, dass sie ausdrückt, wo die jeweiligen Unternehmensformen von ihrer Veranlagung bzw. von ihrer Grundidee her angesiedelt sind. In der Praxis kann es vorkommen, dass sich Unternehmen außerhalb dieser Veranlagung bewegen und ein Interesse an deren Verwirklichung und vollen Potentialentfaltung verloren haben. So gibt es Unternehmen, die sich stärker auf Gewinne und Rendite fokussieren, als es ihrer Grundidee entspricht und andere, die eigentlich gewinnorientert sind, aber sich für geringere Gewinne entscheiden zugunsten eines höheren Nutzens für ihre Kunden. In allen Fällen gehe ich aus vom Handlungsrahmen guter Unternehmensführung, also einem angemessenen und Interessen achtenden Umgang mit allen von der Unternehmenstätigkeit Betroffenen innerhalb einer sozialen Marktwirtschaft, in Zukunft hoffentlich einmal innerhalb einer ökologisch-sozialen Marktwirtschaft als Ordnungsrahmen. Wie an anderer Stelle aufgezeigt (Hinweise siehe die Links oben im Text) sehe ich eine klare Konkretisierungsmöglichkeit der jeweiligen Unternehmensziele auf eine jeweilige Optimierungsfunktion von entweder einem Gewinnmaximierungskalkül oder einem Nutzungsmaximierungskalkül. Unternehmen einer so verstandenen ABWL haben einen konkreten Zweck und sind funktionalistisch zu managen, zu optimieren. Auf der bedarfswirtschaftlichen Seite ergibt sich der Nutzen dabei aus den Leistungen gegenüber den Kunden/Nutzern, zum einen aus der Menge und Qualität der angebotenen Produkte/Dienstleistungen zur Deckung von in der Regel Grundbedarfen, zum anderen durch Ersparnisse gegenüber sonstigen Angeboten, die höher sind zum Beispiel, weil sie so kalkuliert sind, einen möglichst hohen Gewinn für den erwerbswirtschaftlichen Anbieter zu generieren.

Dies sind keine banalen Aussagen. Bei Wohnungsgenossenschaften in Deutschland beispielsweise erhoben und erheben viele Akteure aus der Politik und der Praxis die Forderung, dass sie gemeinnützig im Sinne der Gesamtgesellschaft agieren und wollen ihnen nicht zugestehen, dass sie sich ihrem eigentlichen Zweck der maximalen Förderung ihrer Mitglieder innerhalb des Rahmens gesamtgesellschaftlicher Verantwortung widmen. An öffentliche Unternehmen wird mitunter die Forderung gestellt, dass sie einen möglichst hohen Finanzierungsbeitrag für ihren Träger zu leisten hätten, sei es der Staat oder eine Kommune. Selbst beim öffentlichen Rundfunk kommen manche auf die Idee, er solle doch bitte zur Stabilität des Gemeinswesens beitragen indem Beiträge des politischen Journalismus Sinn und Zweck von Massnahmen der Regierung an die Bevölkerung kommunizieren, statt sich allein auf das Informationsinteresse der Zuhörer zu fokussieren und dabei unabhängig und frei, bei Bedarf auch hart die Regierenden zu kritisieren.

Insofern ist eine solche ABWL ideenorientiert, normativ, funktional und unternehmensmorphologisch orientiert.

Die verschiedenen Unternehmensformen sind in der Grafik jeweils in einer Zeile aufgeführt, wobei unterschiedliche Untertypen nebeneinander aufgeführt werden, und zwar so, dass klar wird, welcher Bereich in den erwerbswirtschaftlichen Bereich, den bedarfswirtschaftlichen oder den außerhalb von Wirtschaftsunternehmen insgesamt fällt. Siehe zum Beispiel die Unterscheidung von GmbHs und gGmbHs als gemeinwirtschaftlichen GmbHs. Eventuell könnte man die Grafik noch um Vereine ergänzen. So gibt es auch umsatzstarke wirtschaftliche Vereine wie den ADAC oder Erstligavereine in Fussballiegen weltweit. In zwei Fällen schneidet eine Unternehmensform bzw. ein Unterrtyp die Linie zwischen gewinnmaximierend und nutzenmaximierend. Zum einen vermute ich, dass es doch einige Produktivgenossenschaften gibt, die beide Aspekte leben wollen, zum anderen sind im Bereich freie Partnerschaften/Sozietäten, Kommanditgesellschaften und offene Handelsgeschaften starke individuelle Einflüsse denkbar und deshalb auch eine breite Zweckorienteirung möglich. Sie sind hier nach meiner Einschätzung unternehmensmorphologisch bzw. ideel weniger stark festgelegt, wobei ich allerdings jeweils eine gewisse Tendenz zur Erwerbswirtschaftlichkeit sehe.

Die hier gemachte Systematisierung halte ich für einen wichtigen Baustein, um zur Möglichkeit normativer Aussagen der ABWL zu kommen, die bei anstehenden Entscheidungen auf der Unternehmensleitungsebene der jeweiligen Unternehmen helfen. Sie kann Unternehmen auch helfen, das Prinzip der unternehmerischen Autonomie zu behaupten gegenüber Versuchen anderer Parteien es einzuschränken oder fallen zu lassen und diesen Parteien klar werden lassen, dass dies keine gute Idee ist. Dies ist kein praxisfernes Thema. Über Aufsichtsräte sitzen Vertreter von Parteien nicht nur in wichtigen Entscheidungsgremien beim Öffentlichen Rundfunk und anderen staatlichen und kommunalen Unternehmen wie Flughäfen, der Deutschen Bahn oder kommunalen Wohnungsunternehmen, sondern auch bei der ein oder anderen Wohnungenossenschaft. Gesamtgesellschaftlich können Unternehmen dann am meisten beitragen, wenn sie das bestmöglich entfalten, was in ihnen angelegt ist. Dazu gehört allerdings auch, dass sie nicht vergessen, dass sie Teil eines Ganzen sind, zum einen Teil einer menschliche Weggemeinschaft aber auch insoweit, als dass wir Menschen eine Spezies unter vielen sind, die sich gemeinsam einen Planeten als Lebensraum teilen.

Insoweit sind Wirtschaftunternehmen ein Spiegel dessen, was wir als Individuen sind. Auch jede(r) Einzelne darf sich Ziele setzen, die er/sie bestmöglich zu erreichen sucht und sollte sich zugleich als Teil eines Kollektives verstehen. Dass das keine Utopie ist sondern viel mehr Realtiät als viele wahrnehmen, zeigen die empirischen Belege im Buch des niederländischen Historikers Rutger Bregmann "Im Grunde Gut". Insoweit kann man bei Beiträgen zur ABWL auch immer schauen, welches Menschenbild steht hinter dem jeweiligen Beitrag. Geht es von reinem Egoismus aus oder erkennt er an, dass Menschen Individuum und Kollektivwesen sind? Nach meiner Erfahrung und auch nach der neuen Institutionenökonomik ist eher Opportunismus ein Problem statt Egoismus, siehe zum Beispiel das Prinzipal-Agenten-Dilemma. Ohne das hier näher zu untersuchen, sei hier ein Zitat aus Wikipedia erlaubt: "Die Prinzipal-Agent-Theorie geht von Wirtschaftssubjekten aus, die in ihrer Entscheidungsfindung eingeschränkt sind, etwa durch asymmetrische Informationsverteilung. Sie verfügen nur über unvollständige Informationen, wenn sie die Fähigkeiten und das Handeln anderer beurteilen sollen. Ferner wird den Beteiligten Opportunismus unterstellt." 

Betriebswirtschaft als Wissenschaft ist nicht nur gesellschaftlich eingebettet sondern auch erkenntnistheoretisch. Die ABWL, die mir am Herzen liegt, ist hier ganzheitlich aufgestellt. Auf der einen Seite ist sie bereit sich der Falsifikation zu stellen wie sie Karl Popper als Erkenntnisphilosphie und -praxis formuliert hat. Deutlich gelang das nach meiner Einschätzung zum Beispiel Schmalenbach, der in seiner "Dynamische Bilanzlehre" und seiner "Selbstkostenrechnung" in der Folge vieler Auflagen einige nicht haltbare Positionen geräumt hat (zB dass Betriebe grundsätzlich gemeinwirtschaftlich agieren müssten und bei seiner Werttheorie, ausführlich siehe [1]). Passend für eine ganzheitliche ABWL finde ich die Struktur von Ken Wilber aus "Eine kurze Geschichte des Kosmos" mit den drei Kategorien des Guten Wahren und Schönen. Schön bzw. attraktiv liegt dabei immer im Auge des Betrachters. Dies ist das Prinzip der Freiheit, jeder hat das Recht "to persue his own happiness" (Thomas Jefferson), "jeder darf nach seiner Facon glücklich werden" (Friedrich der Große), Gewerbefreiheit und unternehmerische Autonomie. Das Gute ist der Blick für den anderen (das Soziale und das Kollektiv) aber auch Umwelt, die Tiere und Pflanzen, der Planet als Ganzes. Das Wahre ist das Rationale, Vernünftige, genau zu schauen, zu messen, zu folgern, Logik anzuwenden, Wissensschaft zu betreiben und ihre Erkenntnisse   anzuwenden.

[1] Hundt Sönke, "Zur Theoriegeschichte der Betriebswirtschaftslehre", 1977. 2.Kapitel "Die Ära Schmalenbach" S. 47-88