Mittwoch, 28. Juni 2023

kleiner Diskursbeitrag zur genossenschaftlichen Betriebswirtschaftslehre

2017 erschien im Sammelband  "Transformative Wirtschaftswissenschaft im Kontext nachhaltiger Entwicklung" ein Aufsatz von Johannes Blome-Drees und Burghard Flieger mit dem Titel "Impulsgeber für eine transformative Wirtschaftswissenschaft: Grundsätzliche Überlegungen zu einer Betriebswirtschaftslehre der Genossenschaften". Ich war gespannt, ob die Autoren wie ich einige Jahre später das Nutzenmaximierungskalkül einer bedarfswirtschaftlichen bzw. genossenschaftlichen BWL herausarbeiten würden, siehe mein Artikel von 2020 hier

Dies war nicht der Fall. Während es auf der einen Seite überraschen mag, haben sie doch in einem Artikel von 2021 den grundsätzlichen Aspekt von Bedarfswirtschaft verstanden (sie hatten dafür eine Basis gehabt, da sie mit anderen Autoren Thiemeyer von 1975 zitieren, siehe hier) , weist der Artikel einen Widerspruch auf, der erklären kann, warum die Autoren meinen Vorschlag nicht bereits entdeckt hatten. Dies will ich hier kurz ausführen.

Zur Orientierung hier noch einmal der Ansatz aus meinem oben verlinkten Artikel von 2020:

"Das Auswahlprinzip der BWL ist die Zielsetzung der Nutzenmaximierung für das jeweilige Unternehmen im Rahmen einer guten Unternehmensführung. Dabei gibt es zwei gleichberechtigte Säulen, die letztlich über die Wahl der Unternehmensform vorentschieden wird. Bei erwerbswirtschaftlichen Unternehmen bedeutet dies konkret die langfristige Gewinnmaximierung, bei bedarfswirtschaftlichen Unternehmen die Nutzenmaximierung für die Adressaten der Leistungserstellung. Im Falle von öffentlich-gemeinnützigen oder privat-gemeinnützigen Unternehmen sind dies die Kunden, im Falle von Genossenschaften und wirtschaftlichen Vereinen sind das die Mitglieder.

Dabei ist wahrscheinlich im Fall der Erwerbswirtschaften und der Gewinnmaximierung das Maximalprinzip dominant, da man ein gebendes Reservoir an Mitteln hat und damit ein maximales Ergebnis erzielen will und im Fall von Bedarfswirtschaften das Minimalprinzip, da der Grundbedarf sich relativ konkret ermitteln lässt und man dann versuchen kann diesen mit entweder möglichst wenig öffentlichen Geldern zu erreichen oder im Falle von Genossenschaften dies mit miminalem Aufwand, um den Mitgliedern eine maximale Ersparnis zu ermöglichen."

Zum Maximal- und Minimalprinzip siehe die Erklärung bei Wikipedia

Auf Seite 285 des Sammelbandes schreiben die Autoren richtig: "Genossenschaften wurden und werden bewusst als Gegenmodell zu erwerbswirtschaftlichen Unternehmen geschaffen, deren Gewinnorientierung den Shareholder Value in den Mittelpunkt stellt. Im Zentrum einer Genossenschaft stehen demgegenüber der Mensch und damit besonders auch der Member Value." Wirtschaftliches Handeln in Genossenschaften bedeutet somit im Kern die Maximierung des Wertes der betrieblichen Leistungenserstellung für die Mitglieder der Genossenschaft. Auf Seite 286 schreiben die Autoren dann aber: "Die folgenden Überlegungen sind Ausdruck und Teilaspekt einer Betriebswirtschaftslehre der Genossenschaften , die sich als Management- bzw. Handlungslehre versteht. Die inhaltliche Argumentsationslinie [des Artikels im weiteren Verlauf, Anmerkung von mir] geht auf grundsätzliche Probleme des Managements von Genossenschaften ein. Im Mittelpunkt stehen genossenschaftliche Entwicklungsperspektiven, die anhand unterschiedlicher Sinnmodelle diskutiert werden. Sie nehmen einen breiten Raum ein, um aufzeigen, dass Genossenschaften, auch wenn sie einer anderen Form der Betriebswirtschaftslehre bedürfen, nicht grundsätzlich transformativen Charakter haben. Dieser kann erst bei fortschrittsfähigen Genossenschaften zur Geltung kommen. Entsprechend ist mit den Ausführungen ein Postulat zugunsten fortschrittsfähiger Genossenschaften verbunden, die ihren Sinn nicht auschließlich in der Befriedigung der Mitgliederbedürfnisse und der Sicherstellung ihres eigenen Uberlebens, sondern in der angemessenen Berücksichtigung des Gemeinwohls sehen und damit in besonderem Maße das alternativökonomische und transformative Potential von Genossenschaften widerspiegeln". Dies ist ein krasser Widerspruch. letztlich schreiben die Autoren Genossenschaftzen seien dann "fortschritssfähig", wenn sie das aufgeben was sie in ihrem Kern ausmacht, die Ausrichtung auf die Mitglieder. Wer solche Widersprüche in seiner Logik zulässt, muss sich nicht wundern dass er zu keinen klaren Aussagen kommt. Sollte im Übrigen eine Betribswirtschaftslehre nicht für alle Unternehmen fordern, dass sie im Rahmen guter soziaerl und gesellschaftlich verantwortungsvoller Unternehmensführung agieren? Wäre es nicht für alle Unternehmen langfristig riskant dies nicht zu tun und damit die planetare und die gesellschaftliche Basis für die eigene erfolgreiche wirtschaftliche Tätigkeit zu riskieren? Gute Unternehmensführung ist insoweit nichts spezifisch genossenschaftliches. Spezifisch ist die Fokussierung auf die Mitgliederförderung. Würde dies aber grundsätzlich aufgeben zugunsten einer allgemeinen Gemeinwohlorientierung als Unternehmenszielsetzung würde die Genossenschaft außerdem ihre Grundausrichtung von Selbsthilfe, Selbstverwaltung und Selbstverantwortung verlieren, die auch von den Autoren als für Genossenschaften charakteristisch aufgezählt werden. Das Gemeinwohl als Ausrichtung eigent sich viel mehr für kommunale Unternehmen und Stiftungsunternehmen. Hier wird noch einmal deutlich wie wichtig und hilfreich die Unterscheidung von Thiemeyer zwischen gemeinwirtschaftlich und privatwirtschaftlich ist (zu letzerem gehören Genossenschaften), siehe mein Artikel hier

Gesamtgesellschaftlich können Genossenschaften dann am meisten leisten, wenn man sie das machen lässt, was in ihnen angelegt ist im Rahmen guter Unternehmensführung. Gerade weil sie nicht auf Gewinnmaximierung und nicht auf Bedarfsweckung sondern auf Bedarfsdeckung angelegt sind, können sie viel nachhaltiger geführt werden als erwerbswirtschaftliche Unternehmen. Da sie eher Grundbedarfe decken sind sie auch aus sozialen Gesichtspunkten vorteilhaft (mehr dazu siehe zum Beispiel mein Artikel hier). Hinzukommt, dass sie das Potential haben breite Kreise der Bevölkerung wirtschaftlich zu fördern und so den Gegensatz zwischen arm und reich vermindern können.

Wenn die Wirtschaftswissenschaft transformativ sein soll, wäre es gut, wenn sie erst einmal zu weitgehender Klarheit und Widerspruchsfreiheit findet. Vielleicht kann ich mit diesem Diskursbeitrag dazu beitragen. In diese Richtung ging auch mein Vorschlag der Systematisierung der BWL hier. Außerdem wird es nach meiner Einschätzung dann zu mehr Transformation kommen, wenn wir sowohl individuell als auch kollektiv uns bewusster werden, wer wir sind und was es braucht, um hier auf diesem Planeten mit allen anderen Lebewesen bestmöglich auszukommen.

Samstag, 11. März 2023

Ein kommunaler Ansatz zu besserer Nutzung von urbanen Flächen

Eingebettet in einen größeren Zusammenhang leite ich hier her, warum es Sinn macht, Co-Working-Räume und ander Co-Living-Flächen in Städten öffentlich zu betreiben oder zu fördern.

Die neue Bausenatorin von Hamburg, Karen Pein, frühere Mitarbeiterin der Gewoba, eines sehr großen kommunalen Wohnungsunternehmens in Bremen, hat in einem Interview darauf hingewiesen, dass wir bei der Wohnraumnutzung effzienter werden müssen (1). Zu viele Menschen wohnen in Wohnungen, die größer sind als das, was sie real brauchen und andere finden keine Wohnung. Dies gilt insbesondere in Metropolen und Groß- und Mittelstädten. Der Autor Daniel Fuhrhop hat sich ebenfalls ausführlich mit dem Thema beschäftigt und Lösungsvorschläge formuliert (2,3) wie auch ich in meinem Blog (4,5). Gesamtgesellschaftlich ist seit dem Bericht des Club of Rome "Grenzen des Wachstums von 1974" klar, dass wir nicht mehr so weiter wachsen können, sondern dass es planetare Grenzen gibt. Sehr auf dem Punkt wird das sehr anschaulich und dennoch ausreichend komplex erklärt in einer 30-minütigen Arte-Dokumentation (6). Dabei wird deutlich, dass ein betulicher Konservatismus von alten politischen Modellen, sei es von der CDUCSU oder der SPD der Teilhabe an Wachstum und Wohlstand bei aller guten Absicht und bei allem historischen Verdienst unverantwortlich und wesentlicher Teil des Problems sind, wenn man sie einfach fortsetzen will. Dass die politischen Konzepte von FDP und AfD noch schlechter sind bei diesen Fragen, macht es nicht besser. 

Letztlich ist es so, dass wir mit der Qualität unseres kollektiven Bewusstseins die Qualität der Organisation unserer Gemeinwesen bestimmen. Es gilt uns einzugestehen versagt zu haben seit dem Bericht des Club of Rome. 

Was können wir tun? 

Zum einen kann jeder in jeder Sekunde einen kleinen Schritt dahin machen, sein eigenes individuelles Bewusstsein auf einen guten Stand bringen und so zu einem besseren kollektiven Bewusstsein beitragen. Individuell und kollektiv können wir uns für unsere Fehler und Irrtümer verzeihen und uns wieder erinnern, wofür für wir auf der Erde angetreten sind, dass wir hier gemeinsam eine schöne Welt gestalten wollen. Es gilt zu schauen was wir tun können für eine gute Gegenwart und Zukunft.

Wenn Menschen Platz abgeben sollen und andere wenig zur Verfügung haben, kann ein kommunaler Ansatz darin bestehen, attraktive öffentlich zugängliche Räume für wichtige menschliche Lebensbereiche zu schaffen, die bisher viel Raum einnehmen, wenn jeder sie isoliert nutzt. Das sind neben dem Verkehr die Bereiche Wohnen, Arbeiten und Essen. Eigentlich sind wir Menschen Beziehnungswesen und genießen den Austausch mit anderen. Es braucht zwar auch immer Rückzugsmöglichkeiten, aber viele fänden wahrscheinlich weitgehend kostenfreie Co-Working-Bereiche und kostengünstige Co-Eating-Bereiche und Co-Living-Bereiche durchaus attraktiv. Dann könnten einige Büroflächen konsequent in solche neue Co-Living Spaces umgewandelt werden mit kleinen Appartements und Gemeinschaftsflächen.

Wichtig wäre hier, dass man nicht zu groß denkt und zentral eine one-fits-all-Lösung konzipiert, sondern unterschiedliche Flächen anbietet, einige für Co-Working und an anderen Standorten für Co-Eating (siehe als ein Beispiel Amsterdam -> 9) und wieder woanders Co-Living. Denn so findet eine viel bessere Durchmischung mit all den Menschen statt, die nur einen Aspekt für sich nutzen wollen. Außerdem wäre es wichtig sowohl den Planungsprozess als auch den späteren Betrieb partizipativ zu gestalten, eventuell in Form von öffentlich subventionierten Genossenschaften, die demokratisch organisiert sind wie zum Beispiel in der Form der Soziokratie (7). Ich denke nur mit dauerhaft funktionierenden selbstverantwortlichen Betreibermodellen vor Ort lassen sich Probleme wie soziale Einseitigkeiten bzw. Ungleichgewichte in der Nutzung vermeiden und sehr gute Kosten-Nutzen-Relationen erreichen. Letztlich werden solche Projekte von kommunaler Seite wahrscheinlich dann auf den Weg gebracht werden, wenn wichtige Entscheidergruppen ein positives und zugleich realistisches Menschenbild haben oder dazu finden im Sinne Rutger Bregmans Buch "Im Grunde gut" (8).

Quellen:

(1) Zitat Karen Pein in Interview in der Welt online: "Pein: Wenn wir uns den neuen Notfallfonds für Menschen ansehen, die sich ihre Energiekosten nicht mehr leisten können, dann sollten wir damit auch die Frage verbinden, ob Menschen dabei sind, die eigentlich auf zu viel Fläche leben und das gar nicht wollen. Können wir dann nicht parallel auch ein Angebot schaffen, damit die sich verkleinern können und somit ihre Miet- und Energiekosten wieder selbst stemmen können?"

https://www.welt.de/regionales/hamburg/article243700385/Stadtentwicklung-Wir-muessen-mehr-aus-bestehendem-Wohnraum-rausholen.html vom 12.02.2023

(2) Danien Fuhrhop "Einfach anders wohnen", 2019

(3) Daniel Fuhrhop "Verbietet das Bauen", 2020

(4) Frank Giebel "Wohnraum ökologisch besser nutzen in Wohnungsgenossenschaften und anderen Wohnungsunternehmen" Blog liberal und kooperativ, August 2020

(5) Frank Giebel "Kommentar zur aktuellen Wohnungspolitik in Deutschland" Blog liberal und kooperativ, Oktober 2022

(6) Arte Dokumenatation "Brauchen wir Wirtschaftswachstum?" Sendung vom 22.10.2022

(7) https://de.wikipedia.org/wiki/Soziokratie

(8) Rutger Bregmann "Im Grunde gut - eine neue Geschichte der Menschheit." 2020

(9) Spiegel-Artikel "Gemeinsam essen gegen die Einsamkeit" vom 05.03.2023

Mittwoch, 8. Februar 2023

Neuer Schwung für bedarfswirtschaftliches Wirtschaften

Vorbemerkung

2021 ist ein spannender Artikel in der Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen erschienen (1), in dem die Bedeutung des bedarfswirtschaftlichen Ansatzes nicht nur klar gemacht wurde gegenüber einem gewinnmaximierenden Ansatz, sondern auch konkretisiert wurde. Allerdings wurde ein entscheidender Schritt nicht ausgeführt, den ich hier auf dem Blog bereits gemacht habe, den der Operationalisierbarkeit. Das ist aber gerade die Brücke zur Praxis. Und er kann große Bedeutung erlangen zur Potentialentfaltung bedarfswirtschaftlicher Unternehmen. Auch an anderer Stelle ist dieser Schritt nach meiner Wahrnehmung noch nicht gesehen bzw. gegangen worden, zum Beispiel im Gabler Wirtschaftslexikon (online). Dies werde ich hier näher erläutern.

Dieser Text ist kein wissenschaftlicher Fachartikel, da er keine spezifische fachliche Fragestellung formuliert und nicht auf einer umfassenden Literaturrecherche basiert. Meine "Lösungen" hatte ich bereits in früheren Artikeln vorgestellt, die ich hier zitiere. Einige Literatur wie Texte von Gerhard Weisser wurden von mir nur sehr lückenhaft gelesen. Mein Text teilt Beobachtungen an der Schnittstelle von Soziologie und Wirtschaftswissenschaften. Er ist eine Einladung zum fachlichen Austausch mit Wissenschaftlern und Praktikern und als Mutmacher gedacht, beherzt bedarfswirtschaftlich zu denken und zu handeln in den dafür passenden Unternehmen, wie öffentlich-rechtlichen, Stiftungsunternehmen und Beschaffungs-Genossenschaften.

Rezension "Kooperatives Wirtschaften für das Gemeinwohl in Zivilgesellschaften"

Der Artikel "Kooperatives Wirtschaften für das Gemeinwohl in Zivilgesellschaften" aus der Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen (1) versucht nach eigener Aussage "zehn idealtypische Kernmerkmale" kooperativen Wirtschaftens zu "destillieren". Zum kooperativen Wirtschaften zählt der Artikel den "non-Profit- bzw. Dritten Sektor, das Genossenschaftswesen und das Sozialunternehmertum". Unter Punkt 7 wird Bedarfswirtschaft als wesentliches Merkmal benannt (2).

Nach meiner Meinung korrekt und prägnant wird auf Seite 473 konkretisiert, was Bedarfswirtschaft meint. Ich zitiere etwas ausführlicher: "Kooperatives Wirtschaften zielt auf die Befriedigung von menschlichen Bedürfnissen ab. Bedarfswirtschaftlich handeln Organisationen, die nicht primär nach Gewinn streben. Bei Ihnen steht die Erstellung von realen oder naturalen Leistungen mit dem Ziel im Vordergrund, Bedarfe ihrer Nutzenden bestmöglich zu befriedigen (Thiemeyer, 1975, Seite 30)".

Wichtig ist hier zum einen die Feststellung, dass der Sinn dieser Unternehmen durch ihre Leistungserstellung für ihre Kunden bzw. Nutzer entsteht, während bei erwerbswirtschaftlichen Unternehmen die Leistungserstellung für Kunden nur Mittel zum Zweck des Gewinns bzw. der Rendite für die Investoren ist. Dieser Produktfokus gilt sowohl bei öffentlichen Unternehmens, bei dem alle Bewohner im Einzugsgebiet des Unternehmens als Kunden in Frage kommen als auch bei Beschaffungs-Genossenschaften, bei denen die Mitglieder die Nutzer sind, die zugleich Miteigentümer und Kapitalgeber sind (anders zum Beispiel Erzeugergenossenschaften/Vermarktungsgenossenschaften die durchaus für ihre Mitglieder gemeinsam erwerbswirtschaftliche Ziele verfolgen). Zum zweiten ist an dem Zitat oben wichtig die Konkretisierung bestmöglich. Dies macht deutlich, dass es hier um eine Optimierungsaufgabe geht, die damit auch grundsätzlich einer Quantifizierung und Messbarkeit offen steht. Damit wird die Unternehmenszielsetzung ähnlich operationalisierbar wie dies mit der Gewinnmaximierung bei erwerbswirtschaftlichen Unternehmen der Fall ist. Ich habe dies zum Beispiel hier (3), (4) bereits erwähnt und operativ am Beispiel möglicher Preispolitiken für Wohnungsgenossenschaften hier (5) durchgespielt aber auch in Bezug auf Bahnunternehmen (6), den öffentlichen Rundfunk (7) und öffentliche Bücherhallen (8) angedacht. Da der Punkt wichtig ist, macht es Sinn, die in (1) genannte Quelle Thiemeyer (9) zu prüfen. In späterer Literatur findet sich der Begriff bestmöglich häufiger in Bezug auf Genossenschaften, Bei mit selbst zum Beispiel (10), (11) bei Hartmut Glenk (13), Markus Gschwandtner (14) und bei Christian Picker (15). Alle drei sind allerdings Juristen und schreiben nicht im Rahmen der Betriebswirtschaftslehre und deshalb auch nicht zu Fragen der Operationalisierbarkeit. In Bezug auf bedarfswirtschaftliche Unternehmen zog ich die beiden Aspekte Leistungserstellung für Nutzer und bestmögliche Befriedigung zu "Nutzenmaximierung" zusammen (12) als Alternativkalkül des grundlegenden Zieles bedarfswirtschaftlicher Unternehmen gegenüber der Gewinnmaximierung von erwerbswirtschaftlichen Unternehmen. Thiemeyer schreibt "Bedarfswirtschaftlich disponieren solche Unternehmen, die unter bestimmten, in der Regel die Finanzierungskonzeption betreffenden Nebenbedingungen ein optimale Deckung vorhandener Bedarfe anstreben." Heute würde man/frau oder zumindest ich als weitere Nebenbedingungen gute Unternehmensführung (good Governance) ergänzen, siehe zum Beispiel (10) und (16). Zu schauen ist hier, ob Thiemeyer und ob der obige Artikel mir dahingehend folgen bzw. zeitlich vorausgingen in der Entdeckung, dass die Operationalisierung von so verstandener bedarfswirtschaftlicher Nutzenmaximierung darin liegt, dass bestimmte relativ einfache Grundbedarfe über minimale Kosten optimiert werden sollten (Minimalkostenprinzip). Soweit ich das richtig sehe, folgt Thiemeyer nicht diesem Ideenpfad. Auf Seite 32 schreibt er "Leerformel ist ebenfalls [neben Gemeinwirtschaftlichkeit und öffentlichem Interesse] die "optimale" Bedarfsdeckung. Das passt zu dem Artikel oben, in dem nach Erwähnung von bestmöglich dies nicht weiter genutzt wird zur Konkretisierung. Spannend ist hier, dass Thiemeyer Gerhard Weisser zitiert und auch der obige Artikel Verbindungen zu Weisser aufweisen. Laut Wikipedia hat Thiemeyer bei Weisser Betriebswirtschaft studiert und sich 1968 an der Universität Köln zu Gemeinwirtschaft habilitiert, als Weisser dort Professor für Sozialpolitik und Genossenschaftswesen war. Einer der Autoren von (1), Johannes Blome-Drees, ist Dozent am gleichen Institut und der Schüler und Nachfolger von Weisser, Frank Schulz-Nieswandt ist Herausgeber der Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen und wird im Artikel mehrfach zitiert. Weisser war der Lehrstuhlinhaber für Genossenschaftswesen an der Universität Köln.

In dem Artikel (1) wird das bestmöglich zwar zitiert, aber nicht weiter verwendet und insbesondere keine Operationalisierbarkeit daraus abgeleitet. Als drittes Beispiel sei hier das Gabler Wirtschaftslexikon (online) erwähnt, das zwar keine wissenschaftliche Primärquelle ist aber nachrichtlich doch interessant und unter dem Stichpunkt "gemeinwirtschaftlichen Unternehmen" zu der Bewertung "inhaltlich wenig operationalisierter Begriff" kommt.

Recherche zu Gerhard Weisser

Ich habe geschaut, was Weisser, der von Thiemeyer in (9) zitiert wurde, zu diesem Thema schreibt und ich denke das könnte erhellen, warum er und eventuell auch seine Schüler hier nicht auf die eigentlich leicht erkennbare Operationalisierbarkeit in Form der Anwendung des Minimalkostenprinzips auf die Produktion von relativ leicht standardisierbaren Grundbedarfen gekommen sind. Weisser studierte Sozial- und Wirtschaftswissenschaften. Mit den Jahren versuchte Weisser die Wirtschaftswissenschaft als ein Baustein der Soziologie aufzufassen statt als eigenständige Wissenschaft.

Weisser äußerst sich sehr pessimistisch zu irgend welchen operationalisierbaren weil konkretisierenden Aussagen in diesem Bereich kommen zu können. Er kam sogar zu der abwertenden Bezeichnung "Ökonomismus".(18)  Siehe zum Beispiel sein Artikel "Wirtschaft" im Handbuch für Soziologie (17). Dort erklärt er ausführlich in einem Kapitel "Exkurs über die Möglichkeit  der Messung wirtschaftlicher Erfolge" (Seite 993ff.) seinen Pessimismus der Messbarkeit der wirtschaftlichen Erfolgs für bedarfswirtschaftliche Unternehmen. Er schreibt: "Beispielsweise kann natürlich auch ein bedarfswirtschaftliches Unternehmen nicht auf das für die erwerbswirtschaftlichen Unternehmen entwickelte Rechenwerk verzichten. Nur hat der sich aus diesem Rechenwerk ergebende Saldo [er meint wohl den Gewinn] für das bedarfswirtschaftliche Unternehmen eine andere, und zwar sehr viel geringere Bedeutung. Der institutionelle Sinn schließt ja gerade das Streben nach Gewinnmaximierung aus. Bei ihnen ist also hoher Gewinn, bezogen auf das Hauptmerkmal ihres institutionellen Sinnes ein Zeichen des Mißerfolges. Wir sollten erkennen, daß die Leistungsmöglichkeiten der Methoden quantifizierter Erfolgsanalyse begrenzt sind. Es ist überaus gefährlich für die Kultur der Gesellschaft, wenn sie überschätzt werden. Schlechthin "den" Erfolg zu messen, dürfte sowohl im volkswirtschaftlichen wie im einzelwirtschaftlichen Bereich unmöglich sein."

Weisser erkennt zwar richtig, dass hohe Gewinne bei bedarfswirtschaftlichen Unternehmen letztlich Misserfolg bedeuten, weil zu hohe Gewinne entweder das Unternehmensinteresse über das der Nutzer stellt, wenn über Gebühr Reserven im Unternehmen aufgebaut werden, oder die  Kommune oder der Staat als Träger Gewinne aus dem Unternehmen erhält, das eigentlich zum Wohl der Nutzer arbeiten sollte. Beides verletzt das Wirtschaftslichkeits- bzw. Effizienzprinzip. Es wurden zu viele Mittel aufgewandt zu Erreichung eines bestimmten Nutzens aus Nutzersicht oder die Mittel werden zweckentfremndet. Aber er schüttet gleich das Kind mit dem Bade aus und vermutet, dass gar keine alternative Erfolgsmessung [Nutzenmaximierung] möglich ist bzw. dieses Ziel nicht operationalisierbar über Quantifizierbarkeit ist. 

Denn er schreibt weiter: "Suchen wir zu einem Urteil über die gesamte Leistung einer Betätigung im Wirtschaftsleben innerhalb einer bestimmten Frist zu gelangen, so handelt es sich um nichts anderes, als daß wir Grade der Zufriedenheit ausdrücken wollen. Zufriedenheit bzw. Unzufriedenheit ergibt sich aber als Erlebnis: und zwar in dem wir unbewußt oder bewußt das Geschehene zum Sinn unseren Lebens oder zu dem Sinn des Lebens derjenigen Personenkreise, denen die Leistung gewidmet ist, in Beziehung setzen. Was wir also als Sinn empfinden, erfassen wir als Gegenstand einheitlicher Bewertungsakte. Ob wir uns diesem Leitbild annähern oder ob wir uns von ihm entfernen, wird als Erlebnis bewusst. Wollten wir hier messen, so müßten wir hier wirklich alle positiven und negativen Interessen, aus denen sich das Leitbild ergibt, nicht nur nach ihrem Inhalt, sondern auch in ihrer Stärke quantitativ bestimmen und eine Summe aus ihnen bilden und diese Summe mit dem ebenso ermitteln tatsächlich Erreichten vergleichen können. Das dürfte unerreichbar sein."

Ich weiß nicht, ob Weisser hier seine Erfahrungen aus der Politik - er war Mitglied der SPD und gilt laut Wikipedia als einer der Gründerväter des Godesberger Programms - in die Quere gekommen sind, weil in Parteien ständig vielfältige Interessen und Themen vorgebracht werden, sodass man ohne einen Kompass leicht zu dem Schluss kommen kann, dass sie zahllos und nicht systematisierbar und priorisierbar sind und jeder zu anderen Präferenzen kommt. Letztlich kapituliert Weisser vor einer von ihm wahrgenommen Komplexität. Diese ist faktisch so aber gar nicht vorhanden. Schon Goethe lässt den Stadtpfarrer in Hermann und Dorothea sagen: "Vieles wünscht sich der Mensch, und doch bedarf er nur wenig" (ausführlich hier) So richtig es ist im Bereich Wirtschaftspsychologie in Interessen zu denken (siehe zum Beispiel die Herausarbeitung der Bedeutung von Interessen und Bedürfnissen zweier Konfliktparteien in der Mediationsmethode (19), so unnötig komplex und diffus kann es werden, wenn man kein Instrument an der Hand hat, wirtschaftlich relevante Bedürfnisse und Bedarfe zu ordnen. Die Ausführungen Weissers (17) und evtl. auch die Thieymeyers (9) lassen vermuten, dass ihnen die Maslowsche Bedürfnispyramide nicht bekannt war und auch nicht die Lebensweisheit Goethes.  Oder sie haben deren Relevanz für die bedarfswirtschaftliche Betriebswirtschaftslehre nicht erkannt. Maslow veröffentliche laut Wikipedia sein erstes Modell 1943, ausführlicher aber erst 1954 und posthum 1971. Weisser dürfte es 1956 evtl. noch nicht bekannt gewesen sein. Weisser führt Maslow jedenfalls in seinem Literaturverzeichnis oben im Bereich Wirtschaftspsychologie nicht auf und auch Thiemeyer erwähnt ihn in seinem Literaturverzeichnis nicht. Zu Weisser ist allerdings zu ergänzen, dass er in einer anderen Arbeit ebenfalls aus dem Jahr 1956 sehr wohl eine positive Aussage (in diesem Fall zu Genossenschaften) gemacht hat dahingehend, dass er einer Quantifizierung in Unternehmen in Bezug auf den Erfolg des Unternehmens eine Relevanz zuspricht, und zwar in Bezug auf die Minimierung der Produktpreise. Ich hatte Weisser dazu in meiner Arbeit über die Wohnwertmiete und die Kostenmiete in Wohnungsgenossenschaften (5) wie folgt zitiert: "Je niedriger auf Dauer der Preis ist, um so erfolgreicher haben sie gewirtschaftet." (Weisser, 1956. S.565) (20). Meine Sichtweise in diesem Bereich ist, dass eine Arbeitsteilung zwischen bedarfswirtschaftlichen und erwerbswirtschaftlichen Unternehmen unternehmensmorphologisch (d.h. von der jeweiligen Veranlagung und ihrem Potential der jeweiligen Rechtsform her betrachtet) insoweit Sinn macht, dass bedarfswirtschaftliche Unternehmen, die wenigen relativ einheitlichen Grundbedarfe abdecken und erwerbswirtschaftlichen Unternehmen die höheren Ebenen der Bedürfnispyramide überlassen [was nicht heißt, dass nicht auch erwerbswirtschaftliche Unternehmen als preiswerte Massenhersteller bei der Deckung von Grundbedarfen erfolgreich tätig sein können, siehe zum Beispiel Lidl, Aldi (Lebenmitteldiscounter), Deichmann (Schuhe), Ikea (Möbel)]. Ich hatte dies allgemein bedarfswirtschaftlich formuliert hier (21).

Ich denke grundsätzlich hat Weisser recht, die Wirtschaftswissenschaften als Teil der Sozialwissenschaften zu verstehen. Aber man muss dann aufpassen, dass man Aussagen der Wirtschaftswissenschaften nicht voreilig verwirft. Aussagen der Betriebswirtschaft zu Nutzenmaximierung und Gewinnmaximierung sind nicht absolut zu sehen sondern können Sinn machen in einem Ordnungsrahmen einer ökologisch-sozialen Marktwirtschaft und unter der Prämisse guter weil sozial und ökologisch verantwortlicher Unternehmensführung. Letztlich geht es hier auch um das Menschenbild, der Menschen, die zu dem Thema Aussagen machen, und damit um Selbstreflektion. Bin ich hier pessimistisch, komme ich vermutlich nicht weit. Glaube ich, alle sind Egoisten, werde ich kaum einer liberalen Wirtschaftsordnung etwas zutrauen, auch nicht einer ökologisch-sozialen. Mitunter handeln Menschen nicht primär egoistisch sondern opportunistisch (siehe zum Beispiel das Prinzipal-Agenten-Dilemma, (21)). Und in der Regel haben Menschen sowohl ein Blick für eigene Ziele als auch für das große Ganze. Jeder, der das nicht glaubt, sollte sich zumindest ernsthaft mit den empirischen Belegen von Rutger Bregmann für ein im Grundsatz positives Menschenbild auseinandersetzen (und mit dem medialen Bias für schlechte Nachrichten (aufgrund von aufmerksamkeitsökonomischen Effekten), der ein negatives Menschenbild entstehen lassen kann)(22).

(1) "Kooperatives Wirtschaften für das Gemeinwohl in Zivilgesellschaften" , Johannes Blome-Drees, Philipp Degens, Burghard Flieger, Lukas Papschie, Christian Lautermann, Joscha Moldenhauer, Jonas, Pentzien, Carla Young, Zeitschrift für Gemeinwirtschaft und Gemeinwohl (Z'GuG) , 2021, Heft 4 Seite 455-485 

(2) in (1) Seite 455 / Abstract 

(3) Giebel, Frank, "verblüffende Erkennntis gefunden bei Max Weber", Blog liberal und kooperativ, Oktober 2020

(4) Giebel, Frank, "Warum die liberale Genossenschaftsidee besser ist als eine vergemeinschaftende/staatliche/sozialistische", Blog liberal und kooperativ, Juni 2012

(5) Giebel, Frank, "Kostenmiete oder Wohnwertmiete in Wohnungsgenossenschaften, was sagt die
genossenschaftliche Betriebswirtschaftslehre?"
, Blog liberal und kooperativ, Februar 2021

(6) Giebel, Frank,  "Das zwei-Klassen-System von staatlichen Bahnunternehmen wie der Deutschen Bahn ist nicht mehr zeitgemäß" , Blog liberal und kooperativ, Oktober 2021

(7) Giebel, Frank, "Dem öffentlichen Rundfunk würde eine bedarfswirtschaftliche Ausrichtung helfen", Blog liberal und kooperativ, Oktober 2021

(8) Giebel, Frank,"Verbesserungsvorschlag an den Stiftungsrat der Hamburger Öffentlichen Bücherhallen" , Blog liberal und kooperativ, Oktober 2021

(9) Thiemeyer, Theo "Wirtschaftslehre öffentlicher Betriebe", Hamburg, 1975, Seite 30

(10) Giebel, Frank, "Hamburger Erklärung" Blog Blog: liberal und kooperativ, März 2019

(11) Giebel, Frank, "Vorschlag zur Systematisierung des Untersuchungsgegenstandes der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre (ABWL)", Blog Blog: liberal und kooperativ, Oktober 2022

(12) Giebel Frank, "weitere Fachaussagen zur Abgrenzung von Wohnungsgenossenschaften zu am Gemeinwesen orientierten Unternehmen und von Erwerbsunternehmen", Blog: liberal und kooperativ, Oktober 2022

(13) Glenk, Hartmut "Einführung" in: "Genossenschaftsrecht u.a. mit Genossenschaftsgesetz, Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz, Umwandlungsgesetz (Auszug) Landwirtschaftsanpassungsgesetz Genossenschaftsregisterverordnung" München, 2013, 5. Auflage, IX-XXXIX, Seite X

(14)  Geschwandtner, Marcus, "Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft: warum früher, warum
heute?", Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen, 2009, S. 152-163

(15) Picker, Christian, "Genossenschaftsidee und Governance", München, 2019, Seite 119 und Seite 264 

(16) Giebel, Frank, " Für Genossenschaftsmitglieder lohnt ein Blick über den Tellerrand: credit unions in den USA", Blog Blog: liberal und kooperativ, Dezember 2019, 2. Absatz

(17) Weisser, Gerhard, "Wirtschaft", in "Handbuch der Soziologie", Ziegenfuss, Werner (Hrsg.), Seite 970-1101, Stuttgart, 1956, "2. Band

(18) ich bin mir nicht sicher, ob Weiser das ökonomische Prinzip als sinnvolles Ordnungsprinzip bzw. normativen Leitgedanken für Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich ablehnt. Er schreibt zu Ökonomismus: "damit ist die Ansicht gemeint, daß es eine selbständige Sphäre des "Wirtschaftlichen"  neben der Sphäre des "Sozialen" und "Kulturellen" geben könne." (in (16) Seite 974. 

(19) Freitag, Silke, Richter, Jens "Mediation, das Praxisbuch, Denkmdoelle, Methoden und Beispiele", 2015, Weinheim, dort "Der Doppeleisberg der Konfliktanalyse" Seite 29f.

(20) Weisser, Gerhard, "Genossenschaft und Gemeinschaft - Bemerkungen zum 'Kulturellen Optimum'
der Genossenschaftsgröße", Gemeinnütziges Wohnungswesen Organ des Gesamtverbandes
Gemeinnütziger Wohnungsunternehmen, Dezember 1954, Heft 12, Seite Blog565-572, dort Seite 565

(21) Giebel, Frank "Opportunismus in der Wirtschaftswissenschaft und darüber hinaus", Blog liberal und kooperativ, Februar 2021

(22) Bregmann, Rutger, "Im Grund gut, eine neue Geschichte der Menschheit", Hamburg, 5. Auflage 2020

Dienstag, 24. Januar 2023

Begriffsklärung Gemeinwirtschaftlichkeit und Gemeinnützigkeit am Beispiel von Wohnungsgenossenschaften

In der Praxis gibt es in Deutschland zahlreiche Wohnungsgenossenschaften, die in ihrem Namen den Zusatz gemeinnützig tragen. Da Genossenschaften in Deutschland durch das Genossenschaftsgesetz auf den Zweck der Förderung ihrer Mitglieder festgelegt sind, ergibt sich die Frage, ob dies nicht ein Widerspruch ist bzw. wie dieser Widerspruch ggbf. aufgelöst werden kann. Die Frage stellt sich in dem weiteren Kontext, dass es derzeit viel Unzufriedenheit mit unserem Wirtschaftssystem gibt und vielfältig nach Alternativen gesucht wird, sowohl in der Wissenschaft  (z.B. Zeitschrift für öffentliche und gemeinwirtschaftliche Unternehmen) als auch in der Populärkultur (z.B. Gemeinwohlökonomie mit Gemeinwohlbilanzierung oder der Übersichtsartikel im Spiegel vom 30.12.2022 "Hatte Marx doch recht? Warum der Kapitalismus so nicht mehr funktioniert - und wie er sich erneuern lässt").

Deshalb ist zu klären, wo hier Genossenschaften stehen und was das für ihre Möglichkeiten der Unternehmensführung bedeutet. Dies werde ich hier am Beispiel von Wohnungsgenossenschaften tun, die in ihrem Namen das Wort gemeinnützig haben.

Ich schreibe dabei im Rahmen der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre als Wissenschaft, die ich als Teil der Wirtschaftswissenschaften und diese widerrum als Teil der Sozialwissenschaften verstehe. Ich orientiere mich dabei am Leitfaden für gute wissenschaftliche Praxis der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Für das Verständis, dass Ausführungen mitunter etwas länger weil genau sein müssen, danke ich den Lesenden.

Was bedeutet Gemeinwirtschaft? 

Theo Thiemeyer (1) macht die folgende Unterscheidung: "...verstehen wir unter privatwirtschaftlichen Unternehmen solche, die im Interesse ihrer privaten Träger tätig werden sollen. Gemeinwirtschaftliche Unternehmen sind dagegen solche Unternehmen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer übergeordneten Gesamtheit tätig werden." Danach sind Genossenschaften keine gemeinwirtschaftlichen Unternehmen, da ihr Zweck die  Förderung ihrer Mitglieder ist, bei Wohnungsgenossenschaften über die Bereitstellung von Wohnungen zu einem bestimmtem Nutzungsentgelt. Thiemeyer erläutert das weiter, indem er schreibt: "Zu trennen von dem Begriffspaar privatwirtschaftlich - gemeinwirtschaftlich ist das Begriffspaar erwerbswirtschaftlich und bedarfswirtschaftlich. Erwerbswirtschaftlich sind solche Unternehmen, die in verschiedenen Intensitätsgraden Gewinne erzielen sollen. Bedarfswirtschaftlich disponieren solche Unternehmen, die unter bestimmten, in der Regel die Finanzierungskonzeption betreffenden Nebenbedingungen eine optimale Deckung vorhandener Bedarfe anstreben". Ich stimme Thiemeyer hier weitgehend zu und habe diese Unterscheidung ausgebaut in die Unterscheidung von erwerbswirtschaftlicher Gewinnmaximierung und bedarfswirtschaftlicher Nutzenmaximierung, siehe zum Beispiel hier (2). Danach sind Wohnungsgenossenschaften wie auch Konsumgenossenschaften und Energieerzeugergenossenschaften privatwirtschaftliche, bedarfswirtschaftliche Unternehmen. 

Einschub - Was bedeutet das für die Unternehmenspolitik?

Die letzte Feststellung ist keine Selbstverständlichkeit. Dass Wohnungsgenossenschaften mitunter unter Druck geraten sowohl von politischer Seite gemeinwirtschaftlich zu agieren als auch - erstaunlicherweise - von Verbandsseite, erwerbswirtschaftlich zu agieren, hatte ich an anderer Stelle aufgezeigt (3), (4). Kritischer und auch pauschaler als ich kommt Christian Picker in Bezug auf Genossenschaften auf den gleichen Punkt. Er schreibt: "Zunehmend ist eine Diskrepanz zwischen genossenschaftlicher Idee und Wirklichkeit, zwischen Rechtstyp und Rechtsform "Genossenschaft" zu beobachten. Dabei drohen Genossenschaften zum einen zu Erwerbswirtschaften zu degenerieren. Hier schwindet der Einfluss der Mitglieder auf die (Förder-)Geschäftspolitik....Zum anderen besteht die Gefahr, dass die Genossenschaften zu gemeinnützigen "Wohltätigkeitsveranstaltungen" verkommen und vom Staat für die Bewältigung gesellschaftspolitischer Anliegen in Anspruch genommen werden." (5). Siehe auch mein früherer Artikel zum dem Thema (6). 

Fortsetzung zur Bedeutung von Gemeinwirtschaft

Insoweit unterscheide ich mich von Thiemeyers Aussage nur dahingehend, dass ich den Maximierungscharakter und damit das Kalkülpotential d.h. das Berechnungspotential in der Zielsetzung mehr betone und nicht so sehr relativiere wie er mit seiner Formulierung der "verschiedenen Intensitätsgrade" in Bezug auf erwerbswirtschaftliche Unternehmen. Außerdem sind unter den Nebenbedingungen nach meinem Dafürhalten auch die Grundsätze guter Unternehmensführung und eine nachhaltige Ausrichtung der Unternehmenspolitik wichtig.  

Erik Boettcher (7) unterscheidet zwischen Privatwirtschaft, Gemeinwirtschaft und Staatswirtschaft. Unter Privatwirtschaft versteht er alle Unternehmen, die zum Zweck die Förderung der Träger des Unternehmens haben, bei erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen über die Gewinnerzielung an Märkten und bei förderungswirtschaflichen Unternehmen (Genossenschaften) über die Förderung ihrer Mitglieder. Gemeinwirtschaftliche Unternehmen sind für ihn solche, die Dritte fördern während zur Staatswirtschaften für ihn öffentliche Unternehmen gehören, die alle Bürger fördern. Ich halte die Unterscheidung Thiemeyers für besser, da sie einfacher ist und zwischen den Kategorien Boettchers Gemeinwirtschaft und Staatswirtschaft ja gar kein Unterscheid besteht in Bezug auf die Adressaten der Förderung. Letzlich kommen ja grundsätzlich alle Mitglieder eines Gemeinwesens als potentiell Förderbare in beiden Fällen in Frage. Zur Frage der Einordnung der Genossenschaften als nicht-gemeinwirtschaftlich sondern als privatwirtschaftlich sind sich Thiemeyer und Boetcher einig. 

Was bedeutet gemeinnützig ?

Wenn Genossenschaften nicht gemeinwirtschaftlich sind sondern privatwirtschaftlich, können sie dann gemeinnützig sein? Boettcher bejaht dies und erläutert dies ausführlich. Boettcher schreibt dass "...einer Genossenschaft, der staatlicherseits die Gemeinnützigkeit zuerkannt wurde, im Grunde nur bescheinigt werden kann, daß sie in Verfolgung ihres gesetzlichen Förderungsauftrages (§ 1GenG) für ihre Mitglieder Leistungen erbringt, für die sonst der Staat sorgen müßte und die er daher als dem Gemeinwohl dienend als förderungswürdig ansieht. Während also Genossenschaft und Gemeinwirtschaft nach der jeweils zu fördernden Gruppe zu unterscheiden sind, kommt es, wie noch deutlicher zu zeigen sein wird, bei der Gemeinnützigkeit allein darauf an, ob die Eigen- oder Fremdförderung den Staat in seinen Pflichtaufgaben entlastet oder ergänzt - Pflichtaufgaben, zu denen auch die Unterstützung besonders förderungswürdiger Personengruppen gehören kann". (Boettcher, Seite 98) 

Was bedeutet das für die Unternehmenspolitik von gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften heute?

Wohnungsgenossenschaften mussten bestimmte Auflagen erfüllen, um nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz von Gewinnsteuern befreit zu sein. Einige namen deshalb den Begriff gemeinnützig in ihre Firma, den Handelsnamen der Genossenschaften, auf. Als das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz Ende 1989 aufgehoben wurde und eine Steuerbefreiung für alle Vermietungsgenossenschaften weiter möglich war, bestand keine Notwendigkeit einen vertrauten Namen zu ändern. Folgt man Boettcher, hat der Begriff gemeinnützig keinen Einfluss auf die Unternehmenspolitik von Genossenschaften dahingehend, dass er ihren Förderungscharakter und ihre Förderungsverpflichtung gegenüber den Mitgliedern abgeschwächt hätte sondern nur Bestätigungscharakter. Deshalb kann auch eine freiwillige Fortführung dieses Namensteiles nicht dazu führen, dass diese Förderungsausrichtung auf die Mitglieder abgeschwächt oder gemeinwirtschaflich uminterpretiert wird. Damit können sich Genossenschaften gut gegenüber möglichen Vereinnamungs- bzw. Instrumentalisierungsversuchen von wohnungspolitischen Interessensgruppen wehren. Boettcher schreibt: "Sehen wir die Gemeinnützigkeit in dem obigen Sinne, so kann ihre Zuerkennung nicht bedeuten, daß der Staat durch sie unternehmenspolitische Ziele zu verändern trachtet oder in sie einzugreifen versucht. Genossenschaften und Gemeinwirtschaften bleiben also - auch solche, die aus Sicht des Staates als gemeinnützig gelten - das, was sie auch vorher schon waren, das heißt, ihren ursprünglichen Zielen verpflichtet. Sie werden durch die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit nicht verändert, sondern nur bestätigt." (Boettcher, S.108)

Das bedeutet auch Wohnungsgenossenschaften, die gemeinnützig in ihren Namen tragen, können sich im Rahmen verantwortlicher Unternehmensführung auf die wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder konzentrieren. Das bedeutet auch, dass sie gemeinwohlfördernde Aktivitäten, die über den Mitgliederkreis hinausgehen und damit Stiftungscharakter haben, nur in einem Umfang betreiben können, der die wesentlichen Eckparameter ihres Hauptgeschäftes nicht in größerem Umfang beeinträchtigt. Sie können solche Aktivitäten nur betreiben unter Zustimmung und über Beschlüsse der Mitgliederversammlung (Generalversammlung bzw. Vertreterversammlung). Sollte die Mehrheit der Mitglieder einer Genossenschaft solche Aktivitäten wollen, ist nach meiner Erfahrung die Gründung einer Stiftung sinnvoll. Dann können die Mitglieder über die Höhe der Finanzierung der Stiftung im Vorwege festlegen, wie viele finanzielle Mittel, die sie ja erwirtschaften, in diesen Teil fließen sollen und die Projektausführenden müssen nicht immer alle Detailprojekte den Mitgliedern zur Abstimmung vorlegen.

(1) Thiemeyer, Theo "Wirtschaftslehre öffentlicher Betriebe", Hamburg, 1975, Seite 30 (Anmerkung Thiemeyer bezieht sich mit dem obigen Zitat auf Gerhard Weisser. Da er aber keine Quelle angibt, konnte ich diese hier nicht zitieren.)

(2) Giebel, Frank, "Vorschlag zur Systematisierung des Untersuchungsgegenstandes der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre (ABWL)", Blog: liberal und kooperativ, Oktober 2022

(3) Giebel Frank, "Ein wichtigter Meilenstein für deutsche Wohnungsgenossenschaften auf dem Weg zur vollen Potentialentfaltung der Genossenschaftsidee", Blog: liberal und kooperativ, August 2020

(4) Giebel, Frank "Gewinnorientierung als Zeitgeistsaspekt in der Fachliteratur zur Wohnungswirtschaft", Blog: liberal und kooperativ, Mai 2022

(5) Picker, Christian, "Genossenschaftsidee und Governance", München, 2019. Seite 162

(6) Giebel, Frank, "weitere Fachaussagen zur Abgrenzung von Wohnungsgenossenschaften zu am Gemeinwesen orientierten Unternehmen und von Erwerbsunternehmen", Blog: liberal und kooperativ, Oktober 2022

(7) Boettcher, Erik, "Die Genossenschaft im Verhältnis zu erwerbswirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen Unternehmen sowie zur Gemeinnützigkeit", "Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen, 1984, Heft 2, Seite 91-110

Montag, 2. Januar 2023

Kurzvorstellung Woge Wohnungsgenossenschaftliche Initiative UG (haftungsbeschränkt)

Die Woge Wohnungsgenossenschaftliche Initiative UG (haftungsbeschränkt) wurde im Jahr 2020 von Frank Giebel, Diplom-Betriebswirt (FH), gegründet. Der Firmensitz ist Hamburg.

Die Woge UG bietet traditionellen Baugenossenschaften eine individuelle und bedarfsgerechte Beratung und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Entwicklung von Steuerungssystemen im Bereich der Kostenrechnung bildet einen wichtigen Schwerpunkt der Woge. Gemeinsam finden wir optimale Lösungen für Fragen der Kostenrechnung, Preisgestaltung, Unternehmensstrategie, Strategien für Klimaschutz, Mitgliederförderung und Mitgliederbeteiligung.

Die Woge UG steht Wohnungsgenossenschaften als zuverlässiger Partner zur Seite. Der Geschäftsführer Frank Giebel gibt Ihnen gerne weiterführende Informationen und beantwortet Ihre Fragen unter frankgiebel[at]web.de

Weitergehende Informationen zu einigen Themen geben die folgenden Artikel:

Das Potential von Nachhaltigkeit von Wohnungsgenossenschaften 

Sind die Vorteile niedriger Mieten Schweizer Wohnungsgenossenschaften auf deutsche Verhältnisse übertragbar?

Tendenz zur Gewinnmaximierung statt Nutzenmaximierung im wohnungsgenossenschaftlichen Umfeld

Warum die liberale Genossenschaftsidee besser ist als eine vergemeinschaftende/staatliche/sozialistische

Zum Nachhaltigkeits-Potential bedarfswirtschaftlicher Unternehmen, wozu auch Wohnungsgenossenschaften gehören

Unwirtschaftlichkeit von Wohnungsgenossenschaften nach gängiger Praxis (2022) (langer Text)

Kostenmiete und Wohnwertmiete als Preisgestaltungsmodelle für Wohnungsgenossenschaften (langer Text)

Sonntag, 23. Oktober 2022

Wem gehört das Kapital einer Genossenschaft und wie hoch sollten die Rücklagen sein? - kontroverse Ansichten näher beleuchtet

Artikel noch in Arbeit 

 

 

Der Wirtschaftswissenschaftlicher Dieter Schneider erwähnt in einem Aufsatz zur Theoriegeschichte der Betriebswirtschaftslehre [1] beiläufig den Schweizer Wirtschaftswissenschaftlicher Johann Friedrich Schär: In einem Kapitel über die Breiten- und Tiefenwirkung Schmalenbachs zitiert Schneider eine Würdigung Schmalenbachs durch Nicklisch [2] und schreibt: "In der Würdigung von Nicklisch läßt sich zumindest der Vergleich mit Schär nicht halten." (Seite 819). Das liest sich, als hielte Schneider viel von Schär. Da der Artikel von Schneider mich beeindruckte mit seiner Fülle an Kenntnissen, war meine Neugier auf Schär geweckt, selbst wenn ich zentralen Aussagen von Schneiders "Betriebswirtschaftslehre" [3] grundlegend widersprochen habe [4]. Interessant war für mich zu entdecken, dass sich Schär in seinem Grundlagenwerk zur Betriebswirtschaftslehre (damals noch Handelsbetriebslehre genannt) auch mit Genossenschaften beschäftigt hat [5].

Ich will hier dieses Buch beginnen auszuwerten dahingehend, ob sich Änderungen zu meinem bisherigen Wissens- und Aussagenstand zur genossenschaftlichen Betriebswirtschaftslehre ergeben. Dies ist auch deshalb angebracht, weil Schär in den mir bisher vorliegenden grundlegenden Arbeiten von Henzler [6], Lipfert [7] , Dülfer [8] (Betriebswirte), Beuthien/Klappstein [9] und Picker [10] (Juristen) keine Erwähnung fand. Dies gilt umso mehr, als Schär seine Handelsbetriebslehre als Monographie bezeichnet, sie also - wenn der Anspruch erfüllt wird -  Sekundärliteratur ist und fachwissenschaftlich nicht ignoriert werden sollte. 

1. Wem gehört das Kapital einer Genossenschaft und wie hoch sollten die Rücklagen sein? - kontroverse Ansichten näher beleuchtet

Über "Charakteristika der sozialen Gemeinschaft" schreibt Schär in seiner "Allgemeinen Handelsbetriebslehre": "Grundverschieden von dieser kapitalistischen Konzentration [er meint Aktiengesellschaften] ist die zweite Gruppe, die wir als soziale Koalition bezeichnen, weil hier nicht die auf Erwerb gerichteten, sondern die konsumtiven Wirtschaftskräfte der einzelnen Glieder zusammengeschlossen werden, und diese Einzelglieder nicht in ihrer Eigenschaft als Unternehmer, sondern als Konsumenten der Gemeinschaft beitreten. Auch das Kapital spielt hier eine ganz andere Rolle als dort. Einmal, weil diese wirtschaftliche Kraft nur in zweiter Linie in Betracht fällt, sodann, weil das von den Genossenschaften angesammelte Kapital im Gegensatz zur kapitalistischen Konzentration den Charakter als Privatkapital vollständig verliert, ist es doch nur zum kleinsten Teile von den Mitgliedern direkt aufgebracht, sondern in der Hauptsache von der Wirtschaftsgemeinde nach und nach erspart und als unteilbares, der Gesamtheit gehörendes Genossenschaftskapitals derart tätig, daß sein Ertrag allen Teilnehmern in gleichem Maße zugute kommt; da endlich die Betriebsüberschüsse dieser Konsumgenossenschaften keineswegs durch den Handel erzeugten Gewinn darstellen, sondern vielmehr eine Ersparnis, so wird dieser Betriebsüberschuß nicht nach den kapitalistischen Prinzipien verteilt, sondern jedem Mitglied nach Maßgabe seiner Benutzung der Genossenschaftsanstalten zugeteilt." (Seite 301 ff.)

Es ist richtig, dass Menschen Beschaffungsgenossenschaften, zu denen Verbrauchergenossenschaften, Wohnungsgenossenschaften, Energiegenossenschaften zählen, aus konsumtiven Gründen beitreten. Sie werden aber mit dem Beitritt zu Mitunternehmern, denn die  Genossenschaft ist eine wirtschaftliche Unternehmung. Über die genossenschaftlichen Prinzipien der Selbstverwaltung und Selbstorganisation liegt die unternehmerische Verantwortung bei den Mitgliedern. Nur die Führung des operativen Geschäftes kann sie an die Geschäftsführung delegieren und weitere Aufgaben der strategischen Führung und der Kontrolle an den Aufsichtsrat. Da dieser jedoch von den Mitgliedern gewählt wird, ist es ihre Aufgabe, diese so zu besetzen, dass die Unternehmensziele und der Unternehmenszweck, die Förderung der Wirtschaft der Mitglieder dauerhaft bestmöglich erfüllt wird (siehe am Beispiel von Wohnungsgenossenschaften [11] und [12]). Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und die Beschlüsse über die Feststellung und Verwendung des Gewinnes nur von den Mitgliedern in der Generalversammlung bzw. bei großen Genossenschaften von deren Vertretern in der Vertreterversammlung gefasst werden können. Es wird zumindest mir nicht ganz klar, was genau Schär in Bezug auf die Kapitalanhäufung in der Genossenschaft meint. Auf der einen Seite schreibt er, dass der Betriebsüberschuß an die Mitglieder nach Maßgabe deren Benutzung der Genossenschaftsanstalten zugeteilt werden soll, dann schreibt er im gleichen Satz, daß es in der Hauptsache von der Wirtschaftsgemeinde nach und nach erspart worden sei und nun unteilbar der Gesamtheit gehören würde als Genossenschaftskapital. Das geht in der Praxis nur über Einstellung von zumindest Teilen des Jahresgewinns in die Rücklagen, also in der Vermehrung des bilanziellen Eigenkapitals der Genossenschaft. 

Die Frage der Unteilbarkeit von Genossenschaftsvermögen war in der Genossenschaftswissenschaft stittig und ist es möglicherweise heute noch. Beuthien/Klappstein [9] kommen 2017 zu folgendem Ergebnis: Ihre Schrift gehe in rechtshistorischer, rechtsvergleichender und eigens genossenschaftsrechtlicher Betrachtung der Frage nach, ob die genossenschaftlichen Rücklagen einen unteilbaren Fonds darstellen und daher nichts davon an die Mitglieder ausgekehrt werden dürfe. Sie zeige auf, dass "die angebliche Unverteilbarkeit der genossenschaftlichen Rücklagen lediglich ein genossenschaftsideologisches, aber gesellschaftsrechtlich unverbindliches Postulat darstellt, das es, immer wo dies not tut, im Interesse der stets bestmöglich zu fördernden Mitglieder zu überwinden gilt."

Was man Schär zu Gute halten kann, ist, dass es tatsächlich Sachverhalte gibt, bei denen es für die Mitgliederförderung langfristig vorteilhaft ist, relativ viel Kapital im Unternehmen aufzubauen. Schärs Erfahrungsschwerpunkt und auch sein Publikationsschwerpunkt bei Genossenschaften liegt auf Konsumgenossenschaften (Lebensmitteleinzelhandel) (siehe [12]) . Hier sind durch hohe Mitgliederzahlen und große Stückzahlen im Einkauf bessere Preise zu erzielen. Es muss also eine gewisse kritische Masse erreicht werden. (Laut Wikipedia ist Schär der Erfinder des break-even-points) Ähnliches gilt wahrscheinlich für Kreditgenossenschaften. Bei Wohnungs- und Energiegenossenschaften gibt es zwar auch economies of scale, aber hier gilt nicht grenzenlos je größer umso kostengünstiger und eine landesweite und sogar naheliegende internationale Expansion als sinnvoll, sondern ab einer gewissen Größe stagnieren die Kostenvorteile über Größenwachstum und es nehmen eher die Gefahren zu, dass der Bezug zu den Mitgliedern und zu den lokalen Verhältnissen verloren geht (siehe zum Beispiel [11] dort insbesondere Boettcher) und diese weniger als möglich gefördert werden. Schär ist wohl der Fehler unterlaufen eine Aussage über eine größere Gruppe von Genossenschaften zu treffen, wo er doch nur Konsumgenossenschaften im Sinne von Einkaufsgemeinschaften für Dinge des täglichen Bedarfs meinte.

Auch Picker [10] sieht den Rücklagenaufbau in Genossenschaften kritisch mit Blick auf die Mitgliederförderung. Er kommt in seiner Habiliation von 2018 "Genossenschaftsidee und Governance" an vielen Stellen zu eindeutigen Ergebnissen. Einige Zitatbeispiele machen dies deutlich.: "Großgenossenschaften sind damit die zentrale Herausforderung für eine gute Corporate Governance. Diese muss die förderwirtschaftliche Mitgliederwidmung der genossenschaftlichen Unternehmung institutionell absichern und damit gewährleisten, dass das rechtsformimmanente Spannungsverhältnis zwischen dem Eigeninteresse der genossenschaftlichen Unternehmung und den Förderinteressen der Mitglieder zugunsten letzterer aufgelöst wird. Nichtmitgliedergeschäft, Unternehmenswachstum und Rücklagenbildung müssen der nutzerbezogenen Mitgliederförderung funktional zu- und untergeordnet sein." (Seite 506), "Entsprechend tritt in Großgenossenschaften der genossenschaftsspezifische Prinzipal-Agent-Konflikt besonders deutlich hervor: Die Mitglieder verhalten sich meist geschäftspoltisch passiv, während der Vorstand über weitgehende Leitungsautonomie verfügt und rechtsformspezifisch dazu neigt, primär den Markterfolg des genossenschaftlichen Unternehmens zu verfolgen, ohne diesen in einen weiteren Fördererfolg für die Mitglieder zu transformieren. Das genossenschaftliche Unternehmen wird durch den Ausbau des Nichtmitgliedergeschäftes unabhängiger von den Mitgliedern als Kunden. Und es wird durch verstärkte Rücklagenbildung unabhängiger von dieses als Kapitaleinleger. Daher besteht die Gefahr, dass Rücklagenbildung, Nichtmitgliedergeschäft und Unternehmenswachstum nicht mehr dazu dienen, das Leistungs- und damit das Förderpotenzial des Unternehmens im Mitgliederinteresse zu erhalten bzw. zu stärken, sondern zweckwidrigen Eigeninteressen des genossenschaftlichen Managements zu dienen, welches so Macht, Einkommen und Prestige zu steigern sucht." (Seite 506), "Heute führt verstärkte Rücklagenbildgung dagegen typischerweise zu einem Konflikt zwischen genossenschaftlichem Unternehmen(sinteresse) und Mitgliederinteresse. Denn viele Großgenossenschaften haben sich mit ihrem Fremdmanagement von ihren Mitgliedern und deren Förderinteressen emanzipiert; Rücklagen bilden hier eine Art stiftungsähnlich verwaltetes Sondervermögen der eG, eine Art Kapital des 'Unternehmens an sich', über welches der Vorstand weisungsfrei verfügen kann und das dem Zugriff der Mitglieder bis zur Auseinandersetzung entzogen ist (§73 Abs. 2 GenG.). Je höher die Rücklagen der Genossenschaft sind, desto unabhängiger ist sie von ihren Mitgliedern und deren Beteiligungskapital." (Seite 325 dort umfangreiche Literaturbelege), "So föderzweckgerecht es ist, auf die 'lebensnotwendigen Eigeninteressen der Genossenschaft als Unternehmnung', also auf die Produktivität des genossenschaftlichen Unterrnehmens als conditio sine qua non für den Fördererfolg zu achten, so förderzweckwidrig ist es, wenn sich dieses als 'Unternehmen an sich' von den Mitgliedern und deren Förderinteressen verselbständigt und von mitgliederfremden und -fernen Kräften determiniert wird." (Seite 287 mit zahlreichen Literaturbelegen).

Die Ausführungen von Picket sind mit in der Praxis ebenfalls begegnet. Mir ist eine Wohnungsgenossenschaft mit über 10.000 Mitgliedern bekannt mit einer für ein wohnungswirtschaftliches Unternehmen völlig untypischen und finanzwirtschaftlich unnötigen Eigenkapitalquote von über 70 Prozent. Das größte deutsche Wohnungsunternehmen, die Vonovia SE hat, zur Zeit, 2021, eine Eigenkapitalquote von 37% [14], die LEG mit 145000 Wohnungen hat 43,5% [15]. Bei einem Neubauvorhaben zogen bei der Erstvermietung weniger als 20% eigene Mitglieder ein und dennoch gestand der Vorstand weder Fehler bei der Einschätzung des Mitgliederbedarfs ein, noch signalisierte er, dass er das künftig besser machen wolle, noch äußerte sich der Aufsichtsrat gegenüber den Mitgliedern auf der Jahresversammlung kritisch zu dieser Fehlallokation von Finanzressourcen der Genossenschaft. 

Sowohl Beuthien/Klappstein als auch Picker machen ihre Aussagen aus der Sicht der Rechtswissenschaft, welche in betriebswirtschaflichen Fragen den Charakter einer Hilfswissenschaft hat und der Betriebswirtschaft nachgeordnet ist (siehe hierzu Gerhard Weisser [16]. Allerdings sollte die Betriebswirtschaft zu vermeiden suchen, dass es zu Widersprüchen mit der Rechtswissenschaft kommt. Ansonsten würde sie diese ja ignorieren. 

Bleibt damit etwas an der Aussage Schärs als Wirtschaftswissenschaftler valide? 

Zum einen ist seine Aussage interessant, dass er das Kapital als erspart ansieht. Da in einer Genossenschaft die Zahlungsflüsse in die Genossenschaft seitens der Mitglieder ja über den Kauf von Produkten und Dienstleistungen kommen, kann er das nur so meinen, dass er den Betriebsgewinn und den Verbleib im Unternehmen statt als Gewinn und Rücklage als gemeinsame Ersparnis auffasst. Die Ersparnis sollte aber bei den Mitgliedern erfolgen über möglichst niedrige Preise (so auch sinngemäß Weisser in [17]. Ein von Schär so verstandener Betriebsgewinn kann also nur eine vorläufige Ersparnis bedeuten, die dann eben über das Instrument der genossenschaftlichen Rückvergütung an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Nutzung der Genossenschaft auszukehren ist. (zur genossenschaftlichen Rückvergütung am Beispiel von Wohnungsgenossenschaften siehe [18] ). So ähnlich schreibt das ja auch Schär selbst. Die Aussage bezüglich der Ersparnis findet sich auch bei Geschwandtner [19]:"Die auf diese besondere (Wirtschafts-)Weise entstandenen Überschüsse aus  Mitgliederförderzweckgeschäften sind aber nicht als Gewinne im kapitalistischen Sinne, sondern als Ersparnisse anzusehen. Folglich stehen die Überschüsse aus unternehmensgegenstandsbezogenen Mitgliederförderzweckgeschäften - soweit diese nicht zwingend als Rücklagen oder Investitionen für den Erhalt der Förderfähigkeit im Unternehmen benötigt werden - den Mitgliedern unmittelbar zu und sind an diese auszukehren; letztlich sind sie auch zu deren Lasten erwirtschaftet worden." und "Ein Genossenschaftsvorstand steht ausschließlich im Dienste seiner Mitglieder und ihrer jeweilig definierten Förderbelange. Allein ihnen gilt es bestmöglich gerecht zu werden. Unternehmensziel einer Genossenschaft ist nicht die Maximierung eigenen Gewinns aus Förderzweckgeschäften mit beliebigen Dritten, sondern den allgemeinen Marktpreis für ihre Mitglieder im inneren Markt zu unter- oder zu überbieten."

Interessant ist in diesem Zusammenhang die allgemeine betriebswirtschaftliche Unterscheidung von Ehrenberg zwischen dem "Selbstinteresse des Kapitalgebers und dem Geschäftsinteresse (dem 'Bedürfnis nach Erhaltung und Entwicklung des Unternehmens') [20] Im Falle von Genossenschaften als Mitunternehmer gibt es hier das Selbstinteresse als Nutzer die bestmöglichsten Preise zu bekommen, sein untergeordnetes Interesse an einer gewissen Dividende und das Interesse am Erhalt des Unternehmens. Für Wohnungsgenossenschaften bin ich hier zu folgendem Leitsatz gelangt [21]: "Die Nutzungsentgelte in Wohnungsgenossenschaften sollten so hoch wie nötig und so niedrig wie möglich sein." Bei Rücklagen wäre ich hier tatsächlich etwas vorsichtiger und würde dieses nicht 1:1 so formulieren sondern feststellen, dass die Geschäftsführung durch eine mittelfristige mehrjährige Liquiditätsplanung mit Blick auf die Mitgliederförderung belegen müsste, falls sie mehr Rücklagen aufbauen will, als dies branchenüblich ist, zum Beispiel wenn sie trotz einer Eigenkapitalquote von 50% (oder mehr) mehr als die gesetzliche Rücklage aus dem Jahresgewinn als sonstige Rücklage in das bilanzielle Eigenkapital überführen will bzw. dies den Mitgliedern zur Abstimmung vorschlagen will. Sie ist hier in der Darlegungspflicht. Ein Aufsichsrat sollte eine entsprechende Entscheidungsvorlage in Bezug auf einen Wirtschaftsplan nicht seine Zustimmung erteilen, falls diese Planung fehlt. Und auch die Gerneralversammlung sollte diese einsehen können.

[1] Schneider, Dieter," Schmalenbach und der gesellschaftspolitische Bezug in der Betriebswirtschaftslehre", "Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung", 1979, Band 31, Seite 799-827 , hier Seite 819

[2] Nicklisch, Heinrich, "Eugen Schmalenbach 60 Jahre alt", in: Die Betriebswirtschaft", 1933, Seite 243

[3] Schneider, Dieter, "Grundlagen" in Betriebswirtschaftslehre Band 1, München, 1995

[4] Giebel, Frank, "Einzelkritik: Dieter Schneider, Betriebswirtschaftslehre, Grundlagen  2. Auflage 1995", Blog "liberal und kooperativ", 2022

[5] Schär, Johann Friedrich, "Allgemeine Handelbetriebslehre", 5. erw. Auflage, Leipzig, 1923

[6] Henzler, Reinhold, "Betriebswirtschaftliche Probleme des Genossenschaftswesens" Wiesbaden, 1962

[7] Lipfert, Helmut "Mitgliderförderndes Kooperations- und Konkurrenzmanagement in genossenschaftlichen Systemen" Göttingen, 1986

[8] Dülfer, Eberhard "Betriebswirtschaftslehre der Genossenschaften und vergleichbarer Kooperative", 2. Auflage,  Göttingen, 1995

[9] Beuthien, Volker,  Klappstein, Vera, "Sind genossenschaftliche Rücklagen ein unteilbarer Fonds?" Tübingen, 2018

[10] Picker, Christian, "Genossenschaftsidee und Governance", München, 2019

[11] Giebel, Frank, "weitere Fachaussagen zur Abgrenzung von Wohnungsgenossenschaften zu am Gemeinwesen orientierten Unternehmen und von Erwerbsunternehmen", Blog "liberal und kooperativ", 2022

[12] Giebel Frank, "Kostenmiete oder Wohnwertmiete in Wohnungsgenossenschaften, was sagt die
genossenschaftliche Betriebswirtschaftslehre?" Veröffentlich als pdf link auf Blog "liberal und kooperativ", 2021

[13] Schär, Johann Friedrich, "Genossenschaftliche Reden und Schriften", Basel, 2020

[14] https://www.comdirect.de/inf/aktien/detail/uebersicht.html?SEARCH_REDIRECT=true&REDIRECT_TYPE=WHITELISTED&REFERER=search.general&ID_NOTATION=82908905&SEARCH_VALUE=VONOVIA

[15] https://www.comdirect.de/inf/aktien/detail/uebersicht.html?ID_INSTRUMENT=58320949&SEARCH_REDIRECT=true&REDIRECT_TYPE=SYMBOL&REFERER=search.general&SEARCH_VALUE=LEG&ID_NOTATION=75985458

[16] "Soweit theoretische Grundlegungen erforderlich sind, betreffen sie die wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Grundlagen und nicht die (logisch nachgeordneten) rechtswissenschaftliche Frage, in welcher Weise die zu erörternden Ordnungsgedanken in Rechtsvorschriften verwirklicht werden sollen. In der überaus wichtigen Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftswissenschaftlern (ggf. Soziologen) und Rechtswissenschaftlern hat regelmäßig aus logischen Gründen zunächst der Sozialwissenschaftler und erst dann der Jurist das Wort.", Weisser, Gerhard, "Genossenschaft und Gemeinschaft - Bemerkungen zum 'Kulturellen Optimum' der Genossenschaftsgröße", "Gemeinnütziges Wohnungswesen - Organ des Gesamtverbandes Gemeinnütziger Wohnungsunternehmen", Dezember 1954, Heft 12, Seite 565-572

[17] "Je niedriger auf Dauer der Preis ist, um so erfolgreicher haben sie gewirtschaftet." Weisser, Gerhard, "Genossenschaft und Gemeinschaft - Bemerkungen zum 'Kulturellen Optimum'
der Genossenschaftsgröße", Gemeinnütziges Wohnungswesen, Organ des Gesamtverbandes
Gemeinnütziger Wohnungsunternehmen, Dezember 1954, Heft 12, Seite 565-572

[18] Hillebrand, Klaus-Peter, "Die genossenschaftliche Rückvergütung als anreizkompatibles Steuerungsinstrumentarium bei Wohnungsgenossenschaften : eine rechtliche und ökonomische Analyse", Berlin, 2008

[19] Geschwandtner, Marcus, "Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft: warum früher, warum
heute?", Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen, 2009, S. 152-163

[20] Ehrenberg, Richard, "Selbstinteresse und Geschäftsinteresse" in "Thünen-Archiv", 1. Band, 1906, Seite 279-319 hier Seite 293; zitiert nach [1] Fussnote 34 auf Seite 810

[21] Giebel, Frank, "Wohnraum ökologisch besser nutzen in Wohnungsgenossenschaften und anderen
Wohnungsunternehmen", Blog "liberal und kooperativ", 2020

Samstag, 22. Oktober 2022

ergänzende Hinweise zum Betriebsbegriff in der Betriebswirtschaftslehre

In einem Artikel [1] schreibe ich zu einem Buchkapitel zur Betriebswirtschaftslehre von Marcell Schweitzer und Marcus Schweitzer [2]: "Die Autoren machen die erstaunliche Aussage, dass sich jedes Wirtschaften in Betrieben vollziehe (S.4). Sie konkretisieren, dass sie auch Museen, Kirchen und Haushalte zu den Betrieben zählen (S.6).

Ich plädiere in meinem Artikel den Betriebsbegriff der Betriebswirtschaftslehre auf Unternehmen zu beschränken, "die ein wirtschaftliches Gut (materiell oder in Form einer Dienstleistung) erstellen und abgeben". Dies möchte ich heute um zwei Hinweise ergänzen von Seiten der Wirtschaftslehre des privaten Haushaltes nach Rosemarie.von Schweitzer [3] und der Theorie sozialer Systeme nach Niklas Luhmann  [4], [5].

R.v. Schweitzer bezieht sich auf Luhmann und dessen Betonung, dass soziale Systeme sich insbesondere über Kommunikationsakte manifestieren, wenn sie schreibt:"Luhmann sieht das soziale System 'Gesellschaft' mittels des Prinzips der Kommunikation von der Umwelt abgegrenzt und zugleich durch Kommunikation mit jeweils eigenständigen Codes der Teilsysteme mit diesen verknüpft.[5]...Jedes Teilsystem hat seine spezifischen Kommunikationscodes, um Identität zu sichern bzw. um seine spezifischen sozialen Funktionen wahrnehmen zu können. Private Haushalte sind eben keine Betriebe; die Kommunikationscodes sind prinzipiell voneinander zu unterscheiden, auch wenn in Haushalten betriebswirtschaftliche Entscheidungen fallen können und Betriebe haushälterisch zu handeln vermögen. Das Spezifische der gesellschaftlichen Funktionen ist zwischen dem sozialen System 'Betrieb' und dem sozialen System 'Privathaushalt' durch den Kommunikationscode im gesellschaftlichen Gesamtsystem deutlich zu machen, solange nicht beide Systeme als Einzelwirtschaften einen übergeordneten Kommunikationscode entwickeln, der aber etwas anderes sein müßte als die Summe der Betriebs- und Haushaltscodes." (Seite 139/140)

R.v.Schweitzer gibt ein Schaubild von Luhmann wieder über die Einteilung der Systeme. (Seite 139, zitierend[4] dort Seite 16). Danach unterteilt Luhmann die Untergruppe der sozialen Systeme in Interaktionen, Organisationen und Gesellschaften. Die Organisationen unterteilt Luhmann wiederum in Vereine, Privathaushalte und Betriebe. R.v. Schweitzer befürwortet den alternativen Systematisierungsvorschlag von Tyrell [6], wonach oberhalb der Ebene Organisationen, also bei den sozialen Systemen, zusätzlich die 'Gruppe' eingeführt wird. Diese sei dadurch gekennzeichnet ist, dass es nur wenige Mitglieder gibt und dass sie sich persönlich bekannt sind. Eine Unterform von Gruppe sind dann die privaten Haushalte. Dabei sieht v. Schweitzer auch Ein-Personen-Haushalte als Gruppe, quasi als Ein-Element-Menge und schreibt dazu:"Entscheidend für den Sozialsytemtypus 'Gruppe' ist die weit stärkere persönliche Bindung der Gruppenmitglieder an das soziale System, als es für Organisationen gilt. So soll als Prototypus des familialen oder privaten Hauhaltssystems der familiale Haushalt gelten. Der Ein-Personen-Haushalt versorgt nur eine Person, interagiert aber über seinen Haushalt mit seiner Umwelt genauso wie ein Familienhaushaltssystem. Die Kommunikationscodes im gesellschaftlichen Gesamtsystem sind zwischen Ein-Personen- und Mehr-Personen-Haushalten nur graduell, aber nicht prinzipiell unterschieden." (Seite 141)

Vielleicht kann man auch sagen, dass die von R.v. Schweitzer genannte Versorgungsfunktion eine Art nach innen, also auf die Haushaltsmitglieder, gerichtete Produktivität ist, während in Betrieben als Wirtschaftsunternehmen diese nach außen gerichtet ist.

R.v.Schweitzer schreibt weiter zur Abgrenzung von Haushalten und Betrieben: "Familiale oder private Haushaltssysteme sind somit von ihrer Umwelt dadurch als solche zu erkennen, daß nur in ihnen jene ersten unmittelbaren konsumtiven und letzten 'produktiven' Handlungen ablaufen, die nicht zur formellen Wirtschaft zählen und die wir 'haushälterische Handlungen' nennen. Sie erstellen, sichern, und geben Versorgungs-, Pflege-, und Erziehungsleistungen unmittelbar, dauerhaft, relativ zuverlässig und mit persönlicher Zuwendung verknüpft, exklusiv für die Familen- und Haushaltsmitglieder ab. Der Unterschied zu Unternehmen als soziale Systeme oder Großhalten als bedarfsorientierte soziale Systeme ist stets der, daß in den privaten oder familialen Haushalten , diejenigen, welche die Leistungen nachfragen - die Nutzer also - auch die Träger des Systems und die Leistungsersteller sind." (Seite 141) 

Dies ist interessant auch in Bezug auf Beschaffungsgenossenschaften mit Privatpersonen als Mitglieder, wozu Konsumgenossenschaften, Wohnungsgenossenschaften und Energiegenossenschaften zählen. Deren Zweck ist ja gerade die Leistungserstellung für die eigenen Mitglieder und der bestmöglichen Förderung deren Haushaltswirtschaften. Diese sind also vom Systemtypus gesehen sicher Organisationen und konkret Betriebe, obwohl sie das von R.v.Schweitzer beschriebe Element der  Ausrichtung ihrer Produktivfunktion auf die eigenen Mitglieder ebenfalls verkörpern, jedesfalls von ihrer Grundidee, ihrer "Veranlagung" bzw. ihrem Potential her. Beschaffungsgenossenschaften mit Privatpersonen als Mitglieder  (BGPs) sind damit eine Form von Wirtschaftsunternehmen, bei denen Haushaltsaspekte in ihrer Zielfunktion eine zentrale Rolle spielen. Gerade deshalb können sie auch gesamtgesellschaftlich wahrscheinlich sehr viel für eine nachhaltigere Wirtschaft beitragen,  als Teilsysteme des Gesamthaushaltes Erde/Terra, wenn sie das, was in ihnen angelegt ist, voll zur Entfaltung bringen. Denn ganz weit geschaut kann man das Gesamtsystem Erde/Terra als ein Haushaltssystem auffassen, das die nachhaltige und dauerhafte Versorgung aller aktuellen und künftigen Mitglieder mit deren Lebenserwartungen im Blick haben muss und will und entsprechend verantwortlich sich dieser Aufgabe stellen  und passende Antworten dafür finden muss. 

Zurückkommend auf R.v. Schweitzers obige Aussage ist festzustellen, dass auch in BGPs die Mitglieder die Träger und die Nutzer des Systems sind. Selbst das Prinzip der Selbsthilfe ist in Genossenschaften vorhanden, obwohl dieses in der Praxis gerade in sehr großen Genossenschaften oft keine oder nur noch eine sehr geringe Rolle spielt. In Bezug auf die Exklusivität (siehe oben) gilt dass auch in Genossenschaften, da ihre die Förderungen prinzipiell auf die Mitglieder auszurichten sind. (Nichtmitgliedergeschäft kann über die Genossenschaftssatzung zugelassen werden und kann zum Beispiel bei Kreditgenossenschaften auch im Sinne der zu fördernden Mitglieder sein). Exklusivität darf in Genossenschaften nur nicht soweit gehen, dass die Anzahl der Mitglieder von vorne herein auf eine bestimmte Personengruppe beschränkt wird [7]. Dies würde andernfalls den Bestand einer Genossenschaft langfristig gefährden, solange Menschen sterblich sind.

[1] Giebel Frank "Meine Auseinandersetzung mit "Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre unter Rationalitätsaspekten - Grundfragen der Betriebswirtschaftslehre" von Marcell Schweitzer und Marcus Schweitzer",, Blog "liberal und kooperativ", 2020

[2] Schweitzer, Marcell, Schweitzer, Marcus, "Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre unter
Rationalitätsaspekten - Grundfragen der Betriebswirtschaftslehre" in: "Allgemeine Betriebswirtschaftslehre - Theorie und Politik des Wirtschaftens in Unternehmen", herausgegeben von Alexander Baumeister, Marcell Schweitzer, Erich Schmidt Verlag, 11. Auflage, Berlin, 2015

[3] Schweizer von, Rosemarie , "Einführung in die Wirtschaftslehre des privaten Haushalts", Stuttgart, 1991, S.137 ff.

[4] Luhmann, Niklas , "Soziale Systeme: Grundriß einer allgemeinen Theorie", Frankfurt a.M., 1984 Seite 16, (zitiert nach [3])

[5] Luhmann, Niklas, "Ökologische Kommunikation", Opladen, 1988, Seiten 47 ff., (zitiert nach [3])

[6] Tyrell, H. "Familienalltag und Familienumwelt. Überlegungen aus systemtheoretischer Perspektive", In:"Zeitschrift für Sozialisationsforschung und Erziehungssoziologie", 2 (1982), Seite 167-188, (zitiert nach [3])

[7] zum Beispiel in Deutschland "Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) § 1 Wesen der Genossenschaft: (1) Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschaft" nach Maßgabe dieses Gesetzes." oder in der Schweiz Art. 728 des "Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)": vom 30. März 1911 (Stand am 1. Januar 2022) "Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirt-schaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist" oder in Österreich: "Gesamte Rechtsvorschrift für Genossenschaftsgesetz, Fassung vom 22.10.2022: I. Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.
Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Genossenschaften und dem Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder. § 1 (1) Dieses Gesetz gilt für Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen (Genossenschaften), wie für Kredit-, Einkauf-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs,- Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften.  (2) Mittel zur Förderung kann auch die Beteiligung der Genossenschaft an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechts sowie an unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaften sein, wenn diese Beteiligung der Erfüllung des satzungsmäßigen Zweckes der Genossenschaft und nicht überwiegend der Erzielung von Erträgnissen der Einlage dient.  (3) Genossenschaften können auch die in Art. 1 Abs. 3 der Verordnung 2003/1435/EG über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABl. Nr. L 207 S. 1, genannten Zwecke verfolgen."


Mittwoch, 12. Oktober 2022

Nachhaltigkeit und Flüchtlingsproblematik

In einem Interview im Deutschlandfunk heute Morgen begründet Bundesbauministerin Geywitz das Ziel von jährlich 400.000 neu gebauten Wohnungen mit der hohen Anzahl an Flüchtlingen. Das ist ökologisch der falsche Ansatz. Wohnungen verursachen beim Bau nach dem Stand der Technik sehr viel CO2 Emissionen. Und sie benötigen viele Ressourcen und tragen dazu bei, dass noch mehr Fläche der Natur entzogen wird. Normale Häuser aus Stein sind auf sehr lange Nutzungszeiten möglichst von mehreren hundert Jahren auszulegen, zumindest solange, wie die Ökobilanzen ihrer Erstellung so sind, wie sie derzeit sind.

Was kann mit Bezug auf die hohe Zahl an Flüchtlingen getan werden, die untergebracht werden müssen?

Natürlich wäre der wichtigste Ansatz aus deutscher und zentraleuropäischer Sicht der, gemeinsam die Kriegsparteien zu einer Friedenslösung zu drängen. Bis der Frieden erreicht ist, ist zu prüfen wie Behelfsunterkünfte mit möglichst geringem Aufwand an Ressourcen, Energie und CO2 Emissionen erstellt und wieder abgebaut werden können. Zum anderen sind innerhalb eines staatlichen Unterbringungsprogramms für Flüchtlinge die Möglichkeiten der Bevölkerung mit einzubinden, damit nicht genutzte Räume in vorhandenen Wohnungen Flüchtlingen für eine gewisse Zeit zur Verfügung gestellt werden. Hierzu können attraktive ökonomische Anreize gesetzt werden, damit bereits vorhandener, nicht genutzter Wohnraum zwischengenutzt wird.



Freitag, 7. Oktober 2022

weitere Fachaussagen zur Abgrenzung von Wohnungsgenossenschaften zu am Gemeinwesen orientierten Unternehmen und von Erwerbsunternehmen

Dass Wohnungsgenossenschaften sich weder wie gewinnmaximierende Unternehmen verhalten sollten, noch ihre Mitgliederförderung vernachlässigen sollten zugunsten einer Ausrichtung an der Allgemeinheit, hatte ich schon ausgeführt [1], Hier zitiere ich eine neue und eine etwas ältere fachliche Quelle, die diese Sichtweise untermauern.

Christian Picker schreibt in seiner rechtswissenschaftlichen Habilitationsschrift "Genossenschaftsidee und Governance", 2019, vorgelegt an der Ludwig-Maximilians-Universität München [2]:

"Zunehmend ist eine Diskrepanz zwischen genossenschaftlicher Idee und Wirklichkeit, zwischen Rechtstyp und Rechtsform "Genossenschaft" zu beobachten. (er zitiert dazu drei Autoren [4], [5], [6]). Dabei drohen Genossenschaften zum einen zu Erwerbswirtschaften zu degenerieren  (er zitiert dazu drei weitere Autoren [7], [8], [9]). Hier schwindet der Einfluss der Mitglieder auf die (Förder-)Geschäftspolitik....Zum anderen besteht die Gefahr, dass die Genossenschaften zu gemeinnützigen "Wohltätigkeitsveranstaltungen" verkommen und vom Staat für die Bewältigung gesellschaftspolitischer Anliegen in Anspruch genommen werden." (er zitiert [10]). Picker fragt: "Wem dient das genossenschaftliche Unternehmen? Wie genau hat es seinen Destinatären zu dienen?", "Wie kann sichergestellt werden, dass es ihnen rückhaltlos dient?"

Erik Boettcher kommt bereits 1984 [3] zu einer aus meiner Sicht identischen Einsicht. Er unterscheidet Genossenschaften von der Wohlfahrtsunternehmung und schreibt: "Das wesentlichste Unterscheidungskriterium ist hier, daß die Träger [von Wohlfahrtsunternehmen] oder Mitglieder [von Genossenschaften] unterschiedliche Ziele verfolgen; also die Genossenschaften das ausschließliche Ziel verfolgen, je für sich selbst wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, die Gemeinwirtschaften dagegen das Ziel, nicht die Mitglieder sondern andere, dritte Personenkreise zu fördern.. Demgemäß stehen bei der Genossenschaft Individualinteressen im Mittelpunkt, weshalb sie der Privatwirtschaft zuzurechnen sind, bei der Gemeinwirtschaft hingegen Gemeininteressen im Mittelpunkt des Wirtschaften, wodurch sie sich eben scharf voneinander unterscheiden lassen."(Seite 99)

Picker schreibt: "Begreift man die eG ...funktional als mitgliedernützlichen Förderwirtschaftsverein, so verliert sie dadurch nicht ihre genossenschaftliche Identität. Im Gegenteil: Nur wenn sich die Genossenschaft auf ihre originäre Kernaufgabe (rück)besinnt, ihre Mitglieder nutzerbezogen zu fördern, verfügt sie über ein rechtsformspezifisches Zielsystem, durch das sie sich hinreichend klar von allen anderen - staats-, gemein- oder erwerbswirtschaftlichen - Unternehmen unterscheidet." [er zitiert [11] (Seite 161).

Damit ist sichergestellt, dass es tatsächlich betriebswirtschaftlich um Nutzenmaximierung geht, wie ich es in meiner Systematisierung der ABWL für den bedarfswirtschaftlichen Bereich postuliere [12]. Aber eben um die Nutzenmaximierung der Zielgruppe der Mitglieder und nicht aller Menschen einer Region oder eines Landes.

Letztlich stoßen hier zwei Ideen aufeinander, Selbstnutzen  und Gemeinnutzen. Sozialistische und faschistische Ansätze betonten das Kollektiv, wobei der Faschismus als Totalitarismus die absolute Unterordnung des Individuums unter das Kollektiv fordert (siehe nächster Absatz). Die Gesellschaftsform der sozialen Marktwirtschaft sieht das Positive im Selbstnutz, will Individualität und kollektive Verantwortung koexistieren lassen. Der Weg, den ich hier vorschlage, und den auch Picker geht, ist Governance, gute Unternehmensführung zu bestimmen und zu leben. (siehe mein Beiträge [13], [14]). In [15] und [16] erweitere ich es um die Forderung, die soziale Marktwirtschaft als Ordnungsrahmen in einer ökologisch-soziale Marktwirtschaft weiter zu entwickeln.

Historisch krass zeigt sich dieser Ideenkonflikt in der Geschichte der BWL in Deutschland. Ich zitiere aus Sönke Hundt, "Theoriegeschichte der Betriebswirtschaftslehre" [17]: "Nicklisch [ein führender BWLer seiner Zeit] hält auf einer großen öffentlichen Kundgebung, die der "Verband Deutscher Diplom-Kaufleute e.V." zusammen mit der Studentenschaft in der Aula der Handelshochschule Berlin schon kurz nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten im Juli 1933 organisiert hat, das Grundsatzreferat: "Die Betriebswirtschaftslehre im nationalsozialistischen Staat". ..Nach der programmatischen Rede von Nicklisch wird die folgende Entschließung angenommen: "Die in der Aula der Handels-Hochschule zu einer großen öffentlichen Kundgebung versammelten Betriebswirte erklären sich freudig bereit, an dem Neubau der deutschen Wirtschaft und des deutschen Reiches mitzuarbeiten. Das geistige Rüstzeug, das sie für die Arbeit mitbringen, sind in erster Linie die Forschungsergebnisse der Betriebswirtschaftslehre, die betriebliche Fragen organisch sieht und löst....Insbesondere wird der Betriebswirt als Wirtschaftstreuhänder berufen sein, zu Sauberkeit und Ehrlichkeit im wirtschaftlichen Handeln und für die neue Wirtschaftsgesinnung zu kämpfen, die in Übereinstimmung mit der Grundforderung des Programms der NSDAP, daß Gemeinnutz vor Eigennutz gehe, den Gruppen-Einzelegoismus dem Gemeininteresse unterordnet." [zitiert nach 18] (Seite 95). Selbst Erich Gutenberg, der die Betriebswirtschaftslehre von den 1950er bis zu den 1970ern Jahren prägen wird (habilitiert 1928, sein vielleicht wichtigstes Buch ist, "Die Produktion" von 1951[23] und laut Wikipedia der Begründer der modernen deutschen Betriebswirtschaftslehre nach dem 2. Weltkrieg) gibt den Grundsatz der unternehmerischen Autonomie und das Recht zum Selbstnutz innerhalb eines staatlichen Ordnungsrahmens vollständig auf, wenn er 1938 schreibt [24]: "In einer Wirtschaft, die ein Instrument in der Hand des Führers ist, stehen alle wirtschaftlichen Lebensäußerungen unter dem Gesetz des Politischen, unter dem Befehl des Führers. Dieser Befehl enthält den allgemeinen Auftrag an alle deutschen Unternehmen, Leistungen in solcher Art und in solchen Gemeinschaften zu erstellen, wie sie volkswirtschaftlich d.h. staatspolitisch erwünscht sind" und "Das staatspolitisch Gewollte wird zum betriebswirtschaftlichen Datum." (zitiert nach Hundt [17] dort Seite 100).

Das heißt die Ziele des jeweiligen Wirtschaftsunternehmens, der "Gruppen-Einzelegoismus"  ist dem Gemeinnutzen zu unterstellen. Damit geht die unternehmerische Autonomie verloren. Das ist das glatte Gegenteil der Idee von Thomas Jefferson, zum Ausdruck gebracht in der Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten von Amerika: "We hold these truths to be self-evident, that all men are created equal, that they are endowed by their Creator with certain unalienable Rights, that among these are Life, Liberty and the pursuit of Happiness"

Mit Bezug auf Wohnungsgenossenschaften schreibt Boettcher [3] 1984, als noch das Wohnungsbaugemeinnützigkeitsgesetz galt (WGG) (es lief Ende 1989 aus): "In der Praxis ist das Verhältnis von genossenschaftlicher Mitgliederförderung in Wohnungsbaugenossenschaften und Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht jedoch leider keineswegs so konfliktfrei bzw. widerspruchslos, wie es vom geltenden Recht her sein müßte und wie es beim Betrachten allein der allgemeinen rechtlichen Regelungen zunächst den Anschein hat. Das WGG schreibt nämlich ein bestimmtes Handeln im Sinne staatlich festgelegter Ziele vor. Damit wird der Konflikt zwischen dem genossenschaftsinternen Ziel der Mitgliederförderung und staatlichen Zielen der Wohnungspolitik unvermeidlich. ...Der Staat schreibt Handlungsweisen vor, die zu Identifikationsverlusten bei den Wohnungsbaugenossenschaften führen; um eigene politische Ziele durchzusetzen, versucht er geltendes Recht zu brechen. Daher ist den Wohnungsbaugenossenschaften aus ihrem gemeinnützigen Status heraus bereits vieles zum Nachteil ihrer Mitglieder verloren gegangen. Für die Öffentlichkeit und für viele Mitglieder sind manche Wohnungsbaugenossenschaften nur noch x-beliebige Wohnungsunternehmen mit bestimmten sozialpolitischen und nicht mehr spezifischen Zielen, bei denen Mitgliedschaft und Wohnungsversorgung zu einer reinen Formalität geworden sind. Die gesetzlichen Regelungen sind Eingriffe in die unternehmenspolitische Autonomie der Genossenschaft"  (Seite 109)

Erstaunlich ist, dass trotz Aufhebung des WGG ab 1990 im Rahmen von Tradition und Prägung manche Wohnungsgenossenschaften diese Linie in ihrer Geschäftspolitik fortsetzen.

Ein Fallbeispiel

Mit wurde der Fall zugetragen einer Mitgliederversammlung einer Wohnungsgenossenschaft, die den Innenhof einer ihrer Wohnanlagen mit einem weiteren Haus bebauen wollte und dabei auf den Unwillen vieler Mitglieder vor Ort stieß. Als eine Anwohnerin (Frau1) ihren Unwillen äußerte, wurde sie von einer anderen Frau (Frau2), die nach Aussage einer weiteren Anwohnerin ihr nicht als im Quartier wohnend bekannt war (es blieb unklar ob Frau2 politische Interessen verfolgte und Abgeordnete einer Partei war) angegangen, sie solle nicht so egoistisch sein. Damit wurde Frau1 aufgefordert Gemeinnutz vor Eigennutz zu stellen. Letztlich steht dahinter die Idee des Opfers, dass es notwendig ist, Opfer zu bringen. Die viel bessere Idee aus meiner Sicht ist es, dass es möglich ist Individualität und  Kollektivität zu integrieren, weil wir beides in uns haben. Insoweit ist dies auch eine Frage des Menschenbildes.Wer überzeugt ist, Menschen seien unverbesserliche Egoisten, der wird hierfür kaum offen sein. Ihm/ihr sei die Lektüre von "Im Grunde gut" von Rutger Bregmann angeraten [22]. Nach Schilderung einer Teilnehmerin gab es eine Gruppe junger Leute, die johlend Beifall klatschten, als Frau2 Frau1 anging. Auch diese waren bei der Augenzeugin nicht bekannt. Dies ist scheint ein weiteres Indiz dafür zu sein, dass hier eine politische Gruppierung versuchte eigene Interessen zu Lasten der Mitglieder durchzusetzen. Die Moderation der Veranstaltung durch die Genossenschaft nahm Frau1 nicht in Schutz gegen die Aufforderung ihren Selbstnutz gegenüber der Allgemeinheit zurückzustellen.

Auch Picker erwähnt den Zusammenhang, dass falsche Traditionen fortgesetzt werden zulasten konsequenter Mitgliederförderung. Er schreibt in Fortsetzung zu obigem Zitat:"Schulze-Delitzsch hielt...die förderwirtschaftliche Selbsthilfe für konstitutiv [für Genossenschaften] ....Hingegen relativiert ein traditionalistisch motivierter, tatsächlich aber ahistorischer Prinzipien- und Wertepluralismus den förderwirtschaftlichen und mitgliedernützlichen Charakter der eG" (Seite 161).

Mir ist ein Fall aus der Praxis bekannt, dass ein Vorstand  Mitglieder zu einer Veranstaltung zur Genossenschaftsidee einlud und nachdem diese sich rege beteiligten und die Wesensmerkmale der Genossenschaftsidee zusammengetragen hatten, das Fazit zog, man könne doch sehr viel unterschiedliches unter der Idee verstehen und es sei ja gut einmal darüber gesprochen zu haben. Eine ähnliche Äußerung ist mir vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates einer Wohnungsgenossenschaft bekannt, dahingehend, dass man die Genossenschaftsidee unterschiedlich verstehen könnte. Immer wenn diese Auffassung vertreten wird, besteht die Gefahr, dass dieses Argument genutzt wird, um zu verhindern, dass aus dem Kern dessen, was Genossenschaft ist, Folgerungen für die Praxis gezogen werden. Mir ist als Betriebswirt das fremd. Nach meiner Erfahrung neigen Juristen oft zu einem Relativismus. Die Praxis vor Gericht mit Anklage und Verteidigung macht es vielleicht bei einigen zur Gewohnheit Dinge immer von zwei Seiten zu betrachten. Das ist ein anderer Ansatz als in den Naturwissenschaften und letztlich der Wissenschaft insgesamt, also auch den Wirtschaftswissenschaften und damit auch der Betriebswirtschaftslehre, kooperativ zu einem Konsens mit validen Aussagen zu kommen. Die Arbeit von Picker scheint mir deshalb eine besonders gute Grundlage, da sie aus rechtswissenschaftlicher Sicht zu sehr klaren und sehr ausführlich und schlüssig begründeten Aussagen über den Inhalt der Genossenschaftsidee kommt. Das Buch ist damit eine Grundlage für den Hinweis, dass gute Unternehmensführung einer Genossenschaft eben auch gute genossenschaftliche Unternehmensführung und bestmögliche Mitgliederförderung bedeuten muss.

Förderung heißt wie in diesem Blog schon häufig erwähnt Fördermaximierung im Rahmen guter Unternehmensführung. Dies ist nicht banal, denn wenn man dem zustimmt, dann kann und muss dies die Grundlage betriebswirtschaftlicher Steuerung sein. Auch hier kommt Picker zu einem ähnlichen Verständnis, wenn er über den genossenschaftlichen Vorstand schreibt: " ...denn dieser benötigt einen ausreichenden unternehmerischen Entscheidungsspielraum, wie er das genossenschaftliche Verbandsziel, die bestmögliche nutzerbezogene Förderung der Mitgliederkunden, konkret erreichen will." (S.264). Ich widerspreche hier nur insoweit, dass ich das Wort unternehmerisch durch operativ ersetzen würde. Die Verantwortung für das operative Geschäft liegt beim Vorstand, die für die Unternehmensstrategie sollte gemeinsam mit dem Aufsichtsrat gestaltet werden [ausführlich siehe unten 18] und insgesamt sind alle Mitglieder Mitunternehmer. Es ist gut, wenn sie sich zu Fragen der Unternehmenspolitik und der Unternehmensstrategie selbständig Gedanken machen und sich immer mit Blick auf das Ziel der bestmöglichen Förderung der Mitglieder einbringen. An einer weiteren Stelle erwähnt Picker die bestmögliche Förderung. In einem Kapitel über die organisatorischen Grundsätze von Genossenschaften schreibt er:"Und auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, wonach die EG verpflichtet sein soll, rentabel und sparsam zu wirtschaften, ist im Förderzweck selbst enthalten; denn dieser verpflichtet die eG, ihren Mitgliedern möglichst vorteilhafte Förderkonditionen anzubieten und diese so bestmöglich zu fördern." (Seite 119)

Picker führt sehr klar aus, dass Genossenschaften sich auf ihre Mitglieder konzentrieren müssen und sieht gerade in Großgenossenschaften Defizite. Beim Fazit seiner Untersuchung zur Thema Genossenschaft und Gemeinwohl schreibt er:" Der EG hat allein ihre Mitglieder und diese als Kunden zu fördern....Genossenschaften haben dabei keinen sozialpolitischen Auftrag zu erfüllen. ....Denn jede interessenspluralistische Zielkonzeption nivelliert den förderzweckimmanenten Unterschied zwischen Förder- und Gegengeschäftsbeziehung - und stellt so die genossenschaftliche Wirtschaftsweise insgesamt in Frage....Weiter ist eine interessenmonistische Zielkonzeption gerade als Leitmaxime für die Geschäftsführung einer eG unverzichtbar. Denn diese neigt dazu, einseitig den Markterfolg des genossenschaftlichen Unternehmens zu verfolgen und dabei den Fördererfolg der Mitglieder zu vernachlässigen. Dieser genossenschaftsspezifische Principal-Agent-Konflikt zeigt sich besonders deutlich in Großgenossenschaften, in denen das Management über weitgehende Leitungsautonomie verfügt, weil sich die Mitglieder geschäftspolitisch passiv verhalten." (Seite 266). Der Maximierungsgedanke findet sich auch bei Hartmut Glenk, soweit ich es richtig beurteile nicht in seinem eigentlichen Hauptwerk zum Genossenschaftsrecht [20] sondern in seiner Einführung zum dtv-Gesetzestext Genossenschaftsrecht [21]. Dort schreibt er:"Ein genossenschaftliches Unternehmen ist also weder eine "sozialistische" Organisationsform noch ein gemeinwirtschaftliches Unternehmen, das die Allgemeinheit in irgendeiner Weise selbstlos fördert, sondern ein "klassisches" Unternehmen, das allerdings keinen höchstmöglichen Gewinn anstrebt, sondern die bestmögliche Förderung seiner Mitglieder."

[1] Giebel, Frank "Einige historische Prägungen der Wohnungsgenossenschaften in Deutschland", Blog Blog: liberal und kooperativ, 2022

[2] Picker, Christian, "Genossenschaftsidee und Governance", München, 2019. Seite 162

[3] Boettcher, Erik, "Die Genossenschaft im Verhältnis zu erwerbswirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen Unternehmen sowie zur Gemeinnützigkeit", Zeitschrift für das Gesamte Genossenschaftswesen, 1984, S. 91-110

[4]  Münkner, Hans-Hermann, "Die Rechtstypik der Genossenschaft in den Partnerstaaten der EG", Genossenschaftswissenschaftliche Beiträge des Instituts für Genossenschaftswesen der Universität Münster, Heft 32, Münster, 1993, Seite 10

[5] Scheffel, Franziska "Die Reform des Genossenschaftsrechts - Bewertung und Vorschläge für weitere Verbesserungen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der eingetragenen Genossenschaft", Nürnberg, 2008, Seite 45

[6] Schultz, Diedrich "Der genossenschaftliche Förderungszweck und seine immanenten Konsequenzen", Tübingen, 1984, Seite 3

[7] Beuthien, Volker, "Die eingetragene Genossenschaft -Idee und Wirklichkeit", Marburger Schriften zur genossenschaftlichen Kooperation 112, Baden-Baden, 2013, Seite 19

[8] Ringle, Günther, "Der genossenschaftliche Förderauftrag: Missverständnisse und Präzisierungsversuche", Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen, 2010, S.176-189, Seite 185

[9] Steding, Rolf, "Mitgliederorientierte Demokratie - ein tragendes Segment der Architektur des Genossenschaftsrechts", Betriebs-Berater, 1992, S. 937-941, Seite 938f.

[10] Blomeyer, Wolfgang, "Der gesetzliche Förderungsauftrag der Genossenschaften im Wandel",  Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen, 1980, S.22-38, Seite 23

[11] Westermann, Harry, "Die Bedeutung des Förderungszwecks für die rechtliche Ausgestaltung der Genossenschaft", Zeitschrift für das gesamte Genossenschaftswesen, 1963, S. 273-296, Seite 292

[12] Giebel, Frank, "Vorschlag zur Systematisierung des Untersuchungsgegenstandes der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre (ABWL)", Blog: liberal und kooperativ, 2022

[13] Giebel, Frank,, Blog: "Für Genossenschaftsmitglieder lohnt ein Blick über den Tellerrand: credit unions in den USA", liberal und kooperativ, 2019

[14] Giebel, Frank, "Hamburger Erklärung", Blog: liberal und kooperativ, 2019

[15] Giebel, Frank, "Anmerkungen zu Ralf Antes Habilitationsschrift "Nachhaltigkeit und Betriebswirtschaftslehre"", Blog: liberal und kooperativ, 2022

[16] Giebel, Frank "ökologisch-soziale Marktwirtschaft von innen UND außen entfalten", Blog: liberal und kooperativ, 2020

[17] Hundt, Sönke, "Zur Theoriegeschichte der Betriebswirtschaftslehre", Köln, 1977 

[18] Ohne Verfasser, "Bericht über die Kundgebung", Der praktische Betriebswirt (Zeitschrift), 1933, Seite 628ff.

[19] Lichtsteiner, Hans, Gmür, Markus, Giroud, Charles,  Schauer, Reinbert, "Das Freiburger Management-Modell für Nonprofit-Organisationen", Bern, 2015, 8.Auflage, dort Seite 240:"Ehrenamtliche tun (oft) das Falsche. Sie kümmern sich um Details, mischen sich in die Geschäftsführung ein und vernachlässigen dabei die Auseinandersetzung mit Grundsatz- und Zukunftsfragen." und Seite 241:"Dazu sind folgende Ziele zu verfolgen:.....3. Eine Beschränkung der Ehrenamtlichen auf das Wesentliche. Wesentlich sind Ziele, Pläne, Grundsätze und damit Vorgehen und Rahmenbedingungen, die zusammen mit der Kontrolle der Ausführung eine wirksame Steuerung des Hauptamts gewährleisten. Dies wird oft auch als strategische Führungsaufgabe der Ehrenamtsorgane bezeichnet...."

[20] Glenk, Hartmut, "Genossenschaftsrecht", München, ", 2013, 2. Auflage

[21] Glenk, Hartmut "Einführung" in: "Genossenschaftsrecht u.a. mit Genossenschaftsgesetz, Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz, Umwandlungsgesetz (Auszug) Landwirtschaftsanpassungsgesetz Genossenschaftsregisterverordnung" München, 2013, 5. Auflage, IX-XXXIX, Seite X

[22] Bregmann, Rutger, "Im Grunde gut, eine neue Geschichte der Menschheit", Hamburg, 2020

[23] Gutenberg, Erich, "Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Erster Band: Die Produktion", 1. Auflage, Berlin Göttingen Heidelberg, 1951

[24] Gutenberg, Erich, "Die Stellung des Rechnungswesens im Aufbau der gewerblichen Wirtschaft". In: Bericht über den Tag der Deutschen Wirtschaftswissenschaft", 1938, Seite 207 ff.